Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, hat er den Betriebsrat nach § 17
Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich ua. über die Gründe für die geplanten Entlassungen
zu unterrichten. Ob danach die Unterrichtung der Schriftform iSv. § 126 BGB bedarf,
hat das Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden. Hat der Arbeitgeber die von
§ 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG geforderten Angaben in einem nicht unterzeichneten Text
dokumentiert und diesen dem Betriebsrat zugeleitet, genügt die abschließende Stellungnahme
des Betriebsrats zu den Entlassungen, um den eventuellen Schriftformverstoß
zu heilen.
Über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin wurde am 1. September 2009
das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat am 15. Oktober 2009 einen von
beiden Seiten unterzeichneten Interessenausgleich mit Namensliste für drei Betriebe
des Unternehmens, der die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Angaben enthielt.
Der Gesamtbetriebsrat erklärte in dem Interessenausgleich abschließend, er sei umfassend
gem. § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet worden. Das Landesarbeitsgericht hat
nicht festgestellt, dass der Interessenausgleich seitens des Beklagten vor der Unterzeichnung
durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden unterschrieben worden war.
Der Beklagte fügte seiner anschließenden Massenentlassungsanzeige den Interessenausgleich
bei. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte er
das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 16. Oktober 2009 zum 31. Januar 2010.
Die Klägerin hält diese Kündigung für unwirksam, weil der Gesamtbetriebsrat nicht
schriftformgerecht iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet worden sei.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor
dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ein etwaiger Schriftformmangel
der Unterrichtung ist durch die abschließende Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats
im Interessenausgleich geheilt. Dafür spricht der Zweck des Unterrichtungserfordernisses,
das die Richtlinienvorgabe in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1
Buchst. b der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG umsetzen soll. Die Arbeitnehmervertretung
soll nach der Auslegung des EuGH konstruktive Vorschläge unterbreiten
können, um die Massenentlassung zu verhindern oder einzuschränken. Diesem
Zweck ist genügt, wenn die Arbeitnehmervertretung aufgrund schriftlich fixierter ausreichender
Angaben des Arbeitgebers zu den geplanten Entlassungen eine abschließende
Stellungnahme abgibt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 6 Sa
1344/10 -
Hinweis: Der Senat hat heute ein gleichlautendes Urteil in der Parallelsache - 6 AZR
166/11 - verkündet.