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15.03.2013 | Bundesministerium der Justiz | Mitteilung der Pressestelle
BMJ: Reformen des Insolvenzrechts in der 17. Legislaturperiode sind große Erfolge einer konsequenten Wirtschaftspolitik

Zum 10. Deutschen Insolvenzrechtstag erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Mit der Überarbeitung des Insolvenzrechts in drei Stufen hat das Bundesjustizministerium den in Deutschland bestehenden Reformstau im Insolvenzrecht beseitigt. Mit dem novellierten Insolvenzplanverfahren, der Reform derRestschuldbefreiung und der Schaffung eines Konzerninsolvenzrechts wurde die Logik des Insolvenzrechts von einem Recht, das wirtschaftliches Versagen straft, hin zu einem Recht der zweiten Chance grundlegend gewandelt. Die umfassende Neuausrichtung des Insolvenzrechts stellt das wichtigste Reformvorhaben im Wirtschaftsrecht in der 17. Legislaturperiode dar. Damit haben wir die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. ErsteErfahrungen, die wir mit dem ESUG als der ersten Stufe der Insolvenzrechtsreform machen, zeigen, dass die gesetzgeberischen Grundentscheidungen richtig waren. Das neue Insolvenzrecht macht die Sanierung von Unternehmen leichter.

Hintergrund:

Neben der Schaffung eines eigenständigen Sanierungsverfahrens für systemrelevante Banken lag der Schwerpunkt der Reformen in der ersten Stufeauf einer Steigerung der Sanierungschancen für notleidende Unternehmen. Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen - kurz ESUG genannt - , das zum 1. März 2012 in Kraft getreten ist, wurden zur Rettung angeschlagener Unternehmen wesentliche Pflöcke eingeschlagen. In diesem Zusammenhang sind etwa die Verbesserungen im Insolvenzplanverfahren zu nennen, das in der bisherigen Praxis eine völlig untergeordnete Rolle spielte. Um den Unternehmen Anreize zu bieten, möglichst frühzeitig in einer wirtschaftlichen Krisesituation eine Restrukturierung im Insolvenzverfahren anzugehen, wurde die Eigenverwaltung gestärkt und ein so genanntes "Schutzschirmverfahren" eingeführt, das dem Unternehmen eine Atempause zur Vorbereitung einer Sanierung über einen Insolvenzplan verschaffen soll. Während die Eigenverwaltung früher ein völliges Dornröschendasein führte, sind mittlerweile doch verstärkt Verfahren anzutreffen, in denen Eigenverwaltung angeordnet wurde. Die ersten Erfahrungen mit diesem Gesetz zeigen, dass wir damit gute Instrumente für eine Unternehmenssanierung zur Verfügung gestellt haben, die Regelungen aber in der Praxis noch weiter mit Leben erfüllt werden müssen.

Innerhalb der zweiten Reformstufehat das Bundesministerium der Justiz einen Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte erarbeitet, der zurzeit im Deutschen Bundestag beraten wird. Das zentrale Anliegen dieses Vorhabens ist die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens insbesondere mit dem Ziel, gescheiterten Existenzgründern zügig eine zweite Chance zu eröffnen. Aber auch verschuldete Verbraucher sollenvon dem neuen Recht profitieren können. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Halbierungder Zeit bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre soll es allerdings nur ergeben, wenn der Schuldner eine gewisse Mindestquote zur Befriedigung seiner Gläubiger leistet. Der Gesetzentwurf schlägt hierzu 25% vor. Das Anliegen ließe sich aber auch mit einer etwas höheren Quote erreichen. Neben der eben erwähnten Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens enthält der Entwurf auch zahlreiche Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren, um dieses effektiver und praxistauglicher auszugestalten.

Einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einer Sanierungskultur markiert der Gesetzentwurf zum Konzerninsolvenzrecht, die dritte Stufeder Insolvenzrechtsreform in dieser Legislaturperiode. Mit diesem Vorhaben wird das Ziel verfolgt, den wirtschaftlichen Mehrwert, der häufig bei einer Unternehmensverbindung anzutreffen ist, im Interesse der Gläubiger zu bewahren. Ohne entsprechende Regelungen besteht die Gefahr, dass in einem Insolvenzverfahren der Konzern unkontrolliert auseinander bricht, so dass die Insolvenzgläubiger wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sich bei gebündelter Abwicklung vermeiden lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenneine Gesamtsanierung des Konzerns möglich ist. Werden mehrere Insolvenzverfahren überkonzernangehörige Unternehmen eröffnet, so können Sanierungschancen nur dann optimal genutzt werden, wenn die einzelnen Verfahren möglichst aufeinander abgestimmt geführt werden. Nach den Bestimmungen des Gesetzentwurfs sollen sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter zu einer weitgehenden Zusammenarbeit verpflichtet werden. Eine klare Absage erteilt der Entwurf allen Überlegungen, die Aktiva und Passiva der Unternehmensgruppe zu einer Einheit zusammenzufassen, also einer Konsolidierung anzustreben. Bei einem solchen Vorgehen bestünde die Gefahr, dass im Vergleich zum geltenden Recht einzelne Gläubigergruppen benachteiligt würden, was sich auch negativ auf die Kreditversorgung auswirken könnte. Das Bundesministerium der Justiz beabsichtigt, diesem Gesetzentwurf nach Auswertung der Stellungnahmen zeitnah dem Bundeskabinett zuzuleiten. Welche weiteren gesetzgeberischen Schritte noch in dieser Legislaturperiode dann möglich sind, wird man sehen. Aber bereits einRegierungsentwurf ist geeignet, die parallel laufenden Beratungen in Brüssel zu einem europäischen Konzerninsolvenzrecht positiv zu beeinflussen.

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