Pressemitteilungen

14.07.2017 | Buchalik Brömmekamp | Mitteilung der Pressestelle
Insolvenzverwalter will Gläubiger von Unister zur Kasse bitten - Anfechtungsexperte Dr. Hiebert gibt Tipps für Gläubiger

Die Insolvenz des Unister-Konzerns könnte für viele Gläubiger sehr teuer werden. Diese werden auf die offenen Rechnungen nicht nur eine geringe Quote erhalten, nun droht der Insolvenzverwalter auch noch, bereits gezahlte Gelder wieder zurückzuholen. Der Insolvenzverwalter der Unister-Gesellschaften, Rechtsanwalt Prof. Lucas Flöther, hat gegenüber der dpa angekündigt, zigtausende von Zahlungen auf die Möglichkeit der Rückforderung im Wege der sogenannten Insolvenzanfechtung zu prüfen. Voraussetzung für eine Anfechtung ist, dass Unister schon länger vor der Antragstellung insolvent war und der jeweilige Gläubiger dies wusste. Derzeit sammele er dafür gerichtsfeste Beweise.

„Auf diese Kenntnis des Gläubigers wird anhand von Beweisanzeichen sehr schnell geschlossen. Schon mehrfache Mahnungen an den Schuldner können zu einem Rückzahlungsanspruch führen“, weiß der Spezialist für Insolvenzanfechtungen, Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert von der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp. Laut Flöther gab es bereits im vergangenen Oktober Anhaltspunkte, dass Unister schon länger zahlungsunfähig gewesen sei. In einem damaligen Gutachten Flöthers an das Insolvenzgericht, aus dem die Süddeutsche Zeitung berichtet, sei "nicht auszuschließen, dass einzelne Gesellschaften des Unister-Konzerns bereits seit dem Jahr 2015 zahlungsunfähig sind". In dem Gutachten werde der Schuldenstand des Konzerns mit knapp 58 Millionen Euro angegeben, bei einem Vermögen von knapp 14 Millionen Euro.

Betroffen sind vor allem Hoteliers, Reiseveranstalter, Lieferanten, Dienstleister und Vermieter. Die Anfechtung erfolgt selbst dann, wenn sie einen Anspruch auf die Zahlung hatten. In der Regel werden ganz erhebliche Beiträge zurückgefordert, denn die Verwalter verlangen von den Unternehmern Zahlungen zurück, die sie in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Insolvenz des bisherigen Vertragspartners von diesem erhalten haben. „Keinesfalls sollte dem Anfechtungsbegehren eines Insolvenzverwalters ohne Weiteres nachgegeben werden. Solche Ansprüche werden allzu häufig ohne hinreichende Begründung und Betrachtung des Einzelfalls geltend gemacht“, weiß Anfechtungsrechtsexperte Dr. Olaf Hiebert.

Viele Unternehmen machen es dem Insolvenzverwalter allerdings durch ungeschickte Kommunikation beim Forderungsmanagement oder der späteren Forderungsanmeldung sehr leicht. Darin wird häufig betont, wie lange der Schuldner schon säumig sei oder überhaupt nicht gezahlt habe. Gläubiger sollten deshalb verstärkt auf ihre Kommunikation gegenüber dem Insolvenzverwalter achten und sehr genau überlegen, ob und wie sie Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. „Meist gibt erst die Forderungsanmeldungen dem Insolvenzverwalter die nötigen Hinweise für eine Anfechtung“, erläutert Dr. Hiebert.

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