Pressemitteilungen

12.03.2012 | Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) | Mitteilung der Pressestelle
Bundesverfassungsgericht stellt klar: Die Einschaltung von Inkassounternehmen ist gängige Praxis – Inkassokosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden

Berlin, 9. März 2012 – Gläubiger können die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens „grundsätzlich als Verzugsschaden geltend machen“. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung festgestellt (Beschluss vom 7. September 2011 – 1 BvR 1012/11). Zur Begründung verweist das BVerfG auf die „vielfache höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur“ zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg. In dem Fall hatte die Gläubigerin – eine ärztliche Verrechnungsstelle – ein Inkassounternehmen beauftragt und wollte die dadurch verursachten Kosten durch den Schuldner ersetzt bekommen.

Das Amtsgericht hatte in seinem Urteil die Klage wegen der Inkassokosten mit der Begründung abgewiesen, dass die Bemühungen der Inkassounternehmen grundsätzlich als nicht zweckgerichtet anzusehen seien und mit einer Beauftragung von Inkassounternehmen regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers verstoßen würde. Damit hat das Amtsgericht Brandenburg allerdings die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur völlig ignoriert, wie jetzt das oberste deutsche Gericht klargestellt hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Rechtsschutzgarantie sowie das Verbot objektiver Willkür erkannt, denn das Amtsgericht hatte eine Berufung nicht zugelassen. Diese hätte jedoch „zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ zugelassen werden müssen.

Das Amtsgericht muss sich nun erneut mit dem Fall befassen.

BDIU: Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Gläubiger und Verbraucher

„Wir begrüßen die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ausdrücklich“, kommentierte Wolfgang Spitz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU), am Freitag in Berlin. „Sie schafft Rechtssicherheit für Gläubiger und Verbraucher.“

Zur Höhe der erstattungsfähigen Inkassokosten stellt das Verfassungsgericht unter Hinweis auf die herrschende Meinung weiterhin fest, dass diese „die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen“.

„Dies ist selbstverständliche und gängige Praxis für seriöse Inkassounternehmen“, stellt Spitz klar, „und wird nicht zuletzt von den Mitgliedsunternehmen des BDIU so gehandhabt. Inkassokosten müssen sich im Rahmen des Üblichen und Angemessenen halten und sich am Umfang des Inkassoauftrags orientieren. Eine Angleichung an das Gebührensystem der Rechtsanwälte hat sich nicht zuletzt aufgrund der ständigen Rechtsprechung durchgesetzt.“

Es gibt Obergrenzen für Inkassokosten

„Das heißt aber auch: Eine Inkasso-Gebührenordnung oder gar ein Kostendeckel für Inkasso, wie sie aktuell von einzelnen Akteuren in der Politik gefordert werden, sind überhaupt nicht notwendig – denn die vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Rechtsprechung hat hier bereits klare Vorgaben gesetzt, an denen sich unsere Mitgliedsunternehmen schon seit langem orientieren“, so Spitz.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110907_1bvr101211.html?Suchbegriff=BvR+1012%2F11

Über den BDIU

Der BDIU ist mit 560 Mitgliedsunternehmen der größte Inkassoverband in Europa und der zweitgrößte weltweit. BDIU-Mitglieder führen pro Jahr zwischen fünf und zehn Milliarden Euro für ihre Auftraggeber wieder in den Wirtschaftskreislauf zurück. Als „Seismograf der Wirtschaft“ erkennen die Mitgliedsunternehmen Probleme beim Zahlungsverhalten sofort. Alle BDIU-Mitglieder unterliegen der strengen Berufsaufsicht durch den Verband – die Mitgliedschaft im BDIU gilt daher auch als Qualitätssiegel für eine seriöse Inkassotätigkeit.

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