Pressemitteilungen

18.12.2014 | DHPG Rechtsanwälte | Mitteilung der Pressestelle
Bundesverfassungsgericht erklärt Erbschaftsteuergesetz für teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz

· Bundesverfassungsgericht setzt Gesetzgeber Frist bis zum 30. Juni 2016 für eine verfassungskonforme Neuregelung

· Rechtsunsicherheit bis zur Neufassung des Gesetzes

· DHPG fordert Berücksichtigung unternehmerischer Bedürfnisse und Verzicht auf rückwirkende Verschärfung

Karlsruhe/Bonn, 17. Dezember 2014 – Das Erbschaftsteuergesetz ist in seiner jetzigen Form in Teilen nicht vereinbar mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. So urteilte heute das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Verfassungsrichter setzten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 für die Ausarbeitung einer verfassungskonformen Neuregelung zur Begünstigung von Betriebsvermögen. In dieser Übergangszeit bleibt das bisherige Erbschaftsteuergesetz zwar weiterhin gültig, der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit, die zukünftige Regelung rückwirkend auf den heutigen Tag zu treffen. Dies bedeutet eine erhebliche Rechtsunsicherheit für den Übergang von unternehmerischem Vermögen.

Seit September 2012 prüfte das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz. Konkret wurde dabei die steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen aus verfassungsrechtlicher Sicht bewertet. Bei Übertragungen von Betriebsvermögen wurden den Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bisher steuerliche Vergünstigungen ermöglicht. Angesichts des Urteils ist mit einer Verschärfung zu rechnen.

Klaus Altendorf, Partner und Spezialist für Unternehmenssteuerrecht bei der DHPG Dr. Harzem & Partner KG, nimmt Stellung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts: „Wir haben mit dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der Grundaussage gerechnet. Positiv ist, dass für Unternehmen, die bis zum heutigen Tag übertragen wurden, alle Steuervorteile erhalten bleiben. Für zukünftige Übergänge ist das nicht mehr sichergestellt. Die lange Übergangsfrist mit der Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung schafft einen unerträglichen Schwebezustand. Da mit einer verschärfenden Neuregelung zu rechnen ist, empfehlen wir, jetzt aktiv zu werden und ohnehin angedachte Übertragungen zu prüfen, um die vom Gericht gegebene Übergangsfrist bestmöglich zu nutzen.“

Klaus Altendorf appelliert an den Gesetzgeber: „Bis 2018 stehen etwa 135.000 Unternehmen zur Übergabe an. Wir fordern den Gesetzgeber klar auf, unter Berücksichtigung des heutigen Urteils eine schnelle und vor allem verfassungskonforme Lösung zu finden, die auf die spezifischen Bedürfnisse insbesondere mittelständischer Unternehmen eingeht. Das heißt vor allem, von einer möglichen Rückwirkung keinen Gebrauch zu machen. Eine künftige steuerliche Mehrbelastung von Unternehmen sollte vermieden werden, denn daran eng geknüpft ist die Existenz zahlreicher Mittelständler und Arbeitsplätze.“

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