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29.09.2011 | Freshfields Bruckhaus Deringer | Mitteilung der Pressestelle
Schließung von gesetzlichen Krankenkassen - VGH Mannheim bestätigt Nichtigkeit eines Sozialplans

Die Führungsorgane gesetzlicher Krankenkassen müssen bei drohender Insolvenz und Schließung der Versicherung einen Sozialplan für ihre Mitarbeiter ablehnen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 27. September 2011 (Aktenzeichen PB 15 S 1026/11).

Das Mannheimer Gericht bestätigte in zweiter Instanz eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. März 2011 (Aktenzeichen PB 21 K 4633/10), wonach im Fall einer Schließung einer gesetzlichen Betriebskrankenkasse kein Sozialplan für die Mitarbeiter der Krankenkasse geschlossen werden darf. Freshfields Bruckhaus Deringer berät in dem Verfahren die betroffene City BKK als Körperschaft in Abwicklung.

Dr. Elmar Schnitker, Experte für Arbeitsrecht bei Freshfields Bruckhaus Deringer: „Der jeweilige Vorstand einer betroffenen Krankenkasse muss diese Entscheidung im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Sorgfaltspflicht beachten. Die Belegschaft ist zudem nicht ungeschützt, da das Gesetz andere Schutzmechanismen wie ihre Übernahme durch andere Krankenkassen vorsieht.“

Gegenstand des Verfahrens war ein Sozialplan mit einem Volumen von ca. 40 Millionen Euro, das im Fall der Schließung der City BKK an die betroffenen Mitarbeiter ausgezahlt werden sollte. „Um diese Summe ist die Kasse und mit ihr auch die Gesamtheit der Betriebskrankenkassen nun entlastet. Letztere wäre nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs V einstandspflichtig gewesen“, so Schnitker.

Das Gericht entschied, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz keinen Mitbestimmungstatbestand für die Situation enthält, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft komplett geschlossen werde. Es handele sich dabei nicht um eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 Bundespersonalvertretungsgesetz. Eine solche setze eine Effizienzsteigerung voraus, die bei einer Komplettschließung nicht gegeben sei, da die Tätigkeit der Krankenkasse gar nicht, also auch nicht effizienter, fortgesetzt werde. Es liege auch keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke im Bundespersonalvertretungsgesetz vor. Vielmehr hätte der Gesetzgeber – wenn er bei der Schließung von gesetzlichen Krankenkassen ein Regelungsbedürfnis gesehen hätte – zusätzlich zu den bestehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften weitere Schutzregelungen in das Recht der gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) aufnehmen müssen.

Anders als im Betriebsverfassungsgesetz, wo es im Falle einer Komplettschließung einen solchen Anspruch auf einen Sozialplan gebe, sei im Bundespersonalvertretungsgesetz ein solcher eben nur vorgesehen, wenn die Maßnahme eine Effizienzsteigerung brächte. Das Gericht berief sich dabei u.a. auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1992.

Da der VGH die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist zu erwarten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig noch über den Fall entscheiden muss. Da es sich in diesem Fall um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelte, sind die Verwaltungsgerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Jan Beßling

E jan.bessling@freshfields.com T +49 69 27 30 85 53

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