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17.01.2014 | Hahn Rechtsanwälte | Mitteilung der Pressestelle
Bankhaus M.M. Warburg zu Schadensersatz bei Schiffsfonds MT „Margara“ verurteilt

Hamburg, 17.01.2014. Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 hat das Landgericht Hamburg das Bankhaus M.M. Warburg & Co. KG (a. A.) zu Schadenersatz in Höhe von 44.500 Euro verurteilt (Aktenzeichen: 302 O 356/12). Das Bankhaus hatte dem Kläger die Höhe der Rückvergütungen verschwiegen, die es für die Vermittlung einer Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft MT „Margara“ GmbH & Co. KG erhalten hat.

Der von Hahn Rechtsanwälte vertretene Kläger zeichnete den Fonds im November 2004. Neben seiner Beteiligungssumme von 50.000 Euro sollte er ein Agio von fünf Prozent zahlen. Da er wusste, dass es als Provision an die Beklagte fließt, teilte er dem Bankhaus im Beratungsgespräch mit, dass er nicht bereit sei, hierfür zusätzliche Mittel aufzuwenden. Die Beklagte bot ihm daraufhin eine Reduzierung auf ein Prozent an, „da sie nicht weiter an ihm verdienen wolle“. Weil für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung MT „Margara“ nachweislich insgesamt 18 Prozent an Rückvergütungen gezahlt wurden, fiel es dem Bankhaus Warburg nicht schwer, auf einen Teil der Vergütung zu verzichten, so Rechtsanwalt Dr. Oliver Rosowski von Hahn Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Die Tatsache, dass die Beklagte die weitere Provisionszahlung verschwiegen hat, sah das Landgericht Hamburg als Pflichtverletzung an. Ohne Kenntnis der Höhe der Rückvergütung sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, das Interesse des Bankhauses an der Empfehlung der Fondsbeteiligung richtig einzuschätzen. Dem Kläger erschien bereits das Agio in Höhe von fünf Prozent zu hoch, so dass er dieses herunterhandelte. Da die Bank nicht über weitere Provisionen aufklärte, obwohl es ihm erkennbar auf die Höhe der Vermittlungsvergütung ankam, durfte der Kläger darauf vertrauen, dass eine höhere Provision nicht anfallen würde, heißt es in der Urteilsbegründung. Daher wurde auch keine Verjährung der Ansprüche angenommen. Denn dem Kläger war zwar bereits 2004 bekannt, dass die Bank für die erfolgreiche Vermittlung der Schiffsbeteiligung Rückvergütungen in Form des Agios erhält. Hier habe die Bank dem Kläger gegenüber aber konkrete - allerdings fehlerhafte - Angaben gemacht. Deshalb musste er davon ausgehen, dass er über die Höhe der Rückvergütungen pflichtgemäß aufgeklärt worden sei und konnte seinerzeit noch keine Aufklärungspflichtverletzung erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11 -).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Anlegern wurde die Beteiligung an der MT "Margara" im Jahre 2004 vermittelt, so dass noch 2014 der Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist droht. Hierbei handelt sich um eine Frist, die auf den Tag genau wirksam wird, so Anwalt Rosowski. Sie hat mit dem Zeichnungsdatum begonnen und endet genau nach zehn Jahren, also im Verlauf des Jahres 2014. Gleiches gelte auch für das Schwesterschiff MT „Charleur Bay“. Rosowski rät daher allen betroffenen Anlegern, Schadensersatzansprüche schnellstmöglich prüfen zu lassen und gegebenenfalls verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. „Dies betrifft auch mögliche Prospekthaftungsansprüche bezüglich der von der Hansa Hamburg Shipping International GmbH & Co. KG angebotenen Beteiligung“, so Rosowski.

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