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26.08.2015 | Nieding+Barth | Mitteilung der Pressestelle
Bausparer wehren sich gegen Massenkündigung ihrer Verträge

Nieding+Barth empfiehlt, einer bevorstehenden Kündigung durch Erhöhung der Bausparsumme zuvorzukommen.

Frankfurt, 26. August 2015 – Rund 200.000 Bausparern sind in den letzten Monaten die Kündigungen ihrer Verträge ins Haus geflattert. Der Grund ist schnell gefunden: Die Verträge bieten attraktive Sparzinsen, die deutlich über dem aktuellen Marktniveau liegen. Das wird den Bausparkassen schlicht zu teuer. „Man kann hier von einer wahren Kündigungswelle sprechen. Ein Ende ist noch nicht absehbar. Das ist aus Sicht der Betroffenen nicht hinnehmbar. Zudem ist die rechtliche Argumentation der Bausparkassen schlicht falsch“, sagt Klaus Nieding, Vorstand der Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft.

Die betroffenen Verträge sind in der Regel seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif, aber noch nicht vollständig bespart. Viele Kunden haben mit Erreichen der Zuteilungsreife die Sparzahlungen eingestellt und profitierten von den vereinbarten Zinsgutschriften. Die Bausparkassen kündigen diese Altverträge nun mit der Begründung, dass die Kunden die Darlehen gar nicht mehr annehmen wollten, sondern es lediglich auf eine zinsträchtige Geldanlage abgesehen hätten. Dabei berufen sie sich auf Paragraph 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB, der das Kündigungsrecht eines Darlehensnehmers regelt.

„Der Vertragszweck der Bausparverträge ist allerdings mit dem Erreichen der Zuteilungsreife noch gar nicht erfüllt“, stellt Nieding klar. „Erst wenn die Bausparsumme vollständig angespart ist, wechselt der Bausparer die Rolle vom Darlehensnehmer zum Darlehensgeber der Bausparkasse. Erst dann würde das Kündigungsrecht des Paragraphen 489 BGB greifen“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht weiter. „Solange also die Bausparsumme noch nicht erreicht ist, steht der Bausparkasse schon deshalb kein Kündigungsrecht zu. Diejenigen Bausparer, deren Bausparsumme vollständig angespart ist oder die kurz davor stehen, haben es selbst in der Hand, eine etwaige Kündigung der Bausparkasse durch Erhöhung der Bausparsumme abzuwenden. Mit einer solchen einseitigen erhöhung – wie sie in vielen Verträgen nach Wahl des Bausparers möglich ist, lässt sich somit die Kündigungsmöglichkeit des Paragraph 489 BGB verhindern“, so Anlegeranwalt Nieding weiter.

Dies entspricht auch der Auffassung des Schlichters der Öffentlichen Banken. Bereits im Jahr 2013 hatte der Ombudsmann entschieden, dass allein die Kündigung eines voll angesparten Bausparvertrages zulässig ist. Wenn der Bausparer vor der Kündigung eine Erhöhung der Bausparsumme beantragt und damit erreicht, dass die Bausparverträge nicht voll angespart sind, sei die Kündigung unwirksam.

„Dem steht nicht entgegen, dass die Bausparkassen teilweise inzwischen Bausparverträge mit den für die Verbraucher vorteilhaften Bedingungen nicht mehr anbieten. Insoweit gilt für bestehende Verträge nicht nur ein Bestandsschutz, sondern auch die Fortgeltung der vereinbarten Vertragsbedingungen. Der Wunsch nach einer Erhöhung der Bausparsumme hat keinen neuen Vertragsabschluss, sondern nur eine vertraglich vorgesehene Anpassung des bestehenden Vertrages zur Folge“, so Nieding.

Die Nieding+Barth-Anwälte haben bereits mehrere Klagen gegen Bausparkassen eingereicht, zuletzt gegen die Landesbausparkasse Hessen-Thüringen. „Sofern eine Kündigung ausgesprochen wurde, da die Zuteilungsreife bereits seit Langem erreicht, aber der Bausparvertrag noch nicht vollends bespart wurde, ist die Kündigung unwirksam“, sagt Nieding+Barth-Anwalt Marvin Müller-Blom. „Viele Bausparkassen haben sich darüber hinaus in ihren Vertragsbedingungen kein ordentliches Kündigungsrecht vorbehalten. Betroffene Bausparer sollten sich daher gegen die ausgesprochenen Kündigungen wehren“, so Müller-Blom.

Betroffene Bausparer können sich unter der Mailadresse recht@niedingbarth.de über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.

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