Pressemitteilungen

19.03.2015 | Nieding+Barth | Mitteilung der Pressestelle
Goldfund bei BWF Stiftung deutlich kleiner als angenommen

Frankfurt, 18. März 2015 – Herber Schock für die rund 6.500 Investoren des Goldhändlers Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung BWF: Das beschlagnahmte Vermögen der BWF, gegen deren Verantwortliche wegen Betrugs ermittelt wird, soll laut Medienberichten nicht wie bisher angenommen aus Goldbarren im Volumen von vier Tonnen bestehen. Tatsächlich sollen gerade einmal 200 Kilogramm echtes Gold gefunden worden sein. „Die Anleger müssen nun um ihr investiertes Geld bangen. Sie sollten daher Ansprüche auch gegen Wirtschaftsprüfer und sonstige Dritte prüfen, um ihren möglichen Schaden zu verringern“, rät Marvin Müller-Blom, Anwalt der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Nieding + Barth.

Fraglich ist nach wie vor, wo das Geld der Investoren hingeflossen ist. Der von der BaFin eingesetzte Abwickler, Georg Bernsau von BBL Rechtsanwälte, hatte erst kürzlich mitgeteilt, dass er damit rechne, frühestens in mehreren Wochen einen Überblick darüber zu haben, welche Vermögenswerte tatsächlich vorhanden seien. Klar ist gegenwärtig nur, dass der Fall hochkomplex ist. So handelt es sich bei der „BWF-Stiftung“ oder auch „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“ eigentlich um den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., der teilweise unter diesen Firmierungen aufgetreten ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen BaFin vertritt die Auffassung, dass das Investment der BWF-Stiftung ein verbotenes Einlagengeschäft nach Paragraph 32 Kreditwesengesetz war.

Unklar ist zudem, ob die Eigentumsurkunden über das erworbene und eingelagerte Gold, die Anleger von der BWF erhalten hatten, als Eigentumsnachweis gegenüber dem Abwickler ausreichen. Gleichzeitig sollen Investoren auch unmittelbar von dem Goldhändler der BWF-Stiftung, der TMS Dienstleistungs GmbH, mit welcher sich die BWF-Stiftung einen Tresor teilte, Gold erworben und bei dieser gelagert haben. „Diese Geschäfte sind möglicherweise nicht unmittelbar von der Rückabwicklungsanordnung der BaFin erfasst, so dass Investoren ihre Vertragsdokumentation genau prüfen sollten“, sagt Müller-Blom. „Betroffene sollten sich aufgrund der schwierigen Gemengelage umgehend anwaltlich beraten lassen und auch nicht davor zurückschrecken Strafanzeige zu erstatten“, so Müller-Blom weiter. In Fällen, wo der Verdacht des Betrugs sich aufdrängt, sei es stets sinnvoll, zusätzlich strafrechtliche Schritte einzuleiten. „Die im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens herausgefundenen Tatsachen können ggf. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erleichtern“, erläutert der Anwalt.

„Wir prüfen derzeit mehrere Ansatzpunkte, um für die Anleger Schadenersatzansprüche geltend zu machen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Rückabwicklung zu einer akzeptablen Befriedigung der Investoren führt“, ergänzt Klaus Nieding, Vorstand der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Nieding+Barth. Nach Ansicht des erfahrenen Kapitalanlagerechtlers sollten Investoren sich nicht nur auf ihre Interessenwahrung im Insolvenzverfahren beschränken, sondern selbst ihre möglichen Ansprüche prüfen lassen. „Die Liste möglicher Haftungssubjekte ist lang. Das kann bei dem Anlageberater oder den Wirtschaftsprüfern anfangen und mit einem in den Werbeunterlagen benannten Treuhänder oder Leumund enden“, sagt Nieding.

Betroffene Investoren können sich unter der Mailadresse „recht@niedingbarth.de“ an die Kanzlei wenden und sich dort für weitere Informationen registrieren.

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