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19.03.2015 | Nieding+Barth | Mitteilung der Pressestelle
OLG Frankfurt verurteilt DZ Bank zu hohem Schadenersatz wegen Zinsswaps

Von Kanzlei Nieding+Barth vertretender Mandant setzt sich durch

Frankfurt, 18. März 2015 – Das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) hat die DZ Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 2.452.047,45 wegen Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Vereinbarung von zwei Zinsswaps verurteilt (Aktz.: 16 U 228/13). Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage in der ersten Instanz noch abgewiesen. „Gegen das Landgerichtsurteil hatte die von uns vertretene Klägerin, eine Gesellschaft für Bauprojektentwicklung, Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert zu Unrecht verneint, indem es den spekulativen Charakter der Anlage und den Interessenkonflikt der Bank für die vorliegenden Swaps in Abrede gestellt hat“, sagt Andreas M. Lang, Vorstand der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Nieding + Barth. Das OLG hat das Urteil zur Revision zugelassen.

Das Oberlandesgericht schloss sich der Argumentation des Nieding+Barth-Anwalts an. Die OLG-Richter entschieden, dass die Begründung des Landgerichts, die Anlage habe nicht zu Spekulationszwecken sondern der Zinsabsicherung gedient und unterscheide sich daher nicht von sonstigen Eigengeschäften, bei denen ebenfalls keine Aufklärungspflicht vorliege wenn die allgemein übliche Gewinnmarge in die Zinsformel einstrukturiert ist, zu kurz greift

„Hier wird mit der Marge nicht nur eine Kostenquote oder Ähnliches in Abzug gebracht. Vielmehr ist es so, dass die einstrukturierte Marge, also der anfänglich negative Marktwert, die Bank in die Lage versetzt, im Wege des ‚Makro-Hedging’ Gegengeschäfte zu tätigen. Darin liegt genau der Interessenkonflikt, den der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung vom 22.03.2011 als entscheidendes Kriterium für eine Aufklärungspflicht hervorgehoben hat“, sagt Lang. Es spiele dabei keine Rolle, ob es sich um eine hochspekulative Anlage mit Totalverlustrisiko handele oder nicht.

„Das Urteil ist wegweisend. Entscheidend ist auch im vorliegenden Fall, dass für die Klägerin infolge des anfänglich negativen Marktwertes die Anfangschancen des Produkts geringer waren. Die Bank, die die Marge einstrukturiert hat, verfügte dagegen über den Wissensvorsprung, der ihre Integrität im Verhältnis zur Anlegerin gefährdete“, so Lang weiter. „Wir sind fest davon überzeugt, dass der BGH, sollte die DZ Bank in Revision gehen, das Urteil des OLG bestätigen wird.“

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