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18.12.2019 | TMA Deutschland e.V. | Mitteilung der Pressestelle
Präventiver Restrukturierungsrahmen: TMA Restrukturierungsexperten fordern weitgehende Flexibilität für Unternehmen in der Krise

Frühzeitiger Zugang

Stärkere Einbeziehung der Gläubiger und Fokus auf Bestand des Unternehmens

Keine Stigmatisierung über Insolvenzgerichte durch die Hintertür

Frankfurt a.M., 17. Dezember 2019 – Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 zum präventiven Restrukturierungsrahmen bietet die Chance, durch ein neues Sanierungsinstrument eine wesentliche Lücke im deutschen Restrukturierungsrecht zu schließen. Besonders ankommen wird es dabei auf die Ausgestaltung der Ermessensspielräume, die die Richtlinie den Mitgliedstaaten für die Umsetzung einräumt.

Die Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland e.V. (TMA) hat ihre Empfehlungen zur Umsetzung der Richtlinie weiter ausgearbeitet. Die TMA fordert im Grundsatz eine effiziente Restrukturierungshilfe, die Unternehmen ausreichenden Spielraum lässt und das operative Geschäft möglichst wenig beeinträchtigt. Im Einzelnen sollte der Gesetzgeber nach Ansicht der TMA folgende Aspekte bei der Umsetzung der Richtlinie berücksichtigen:

Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sollten den präventiven Restrukturierungsrahmen möglichst frühzeitig in Anspruch nehmen können, um eine Insolvenz zu vermeiden. Um Friktionen mit der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung zu vermeiden, spricht sich die TMA klar dafür aus, den Überschuldungstatbestand als zwingenden Insolvenzantragsgrund abzuschaffen. Zugangsvoraussetzung für den präventiven Restrukturierungsrahmen sollte die drohende Zahlungsunfähigkeit sein; diese ist in der Praxis erprobt und somit justiziabel.

Auch wenn typischer Anwendungsfall des präventiven Restrukturierungsrahmens die finanzwirtschaftliche Sanierung sein wird, sollten nicht nur die Finanzgläubiger in den Blick genommen werden. Auch andere Gläubiger wie beispielsweise Vermieter sollten mehrheitlich über Eingriffe in ihre Positionen beschließen können. Gesetzliche Eingriffe sollten hingegen dem Insolvenzverfahren vorbehalten bleiben. Auch sollten Eingriffe in Arbeitnehmerrechte ausgeschlossen bleiben.

Die Organe finanziell angeschlagener Gesellschaften hält die Richtlinie dazu an, nicht nur die Interessen der Gesellschafter, sondern auch die der Gläubiger zu berücksichtigen und sich insgesamt stärker auf das Unternehmensinteresse zu fokussieren. Um zu verhindern, dass sie die Annahme und Umsetzung des Restrukturierungsplans im Zweifel blockieren, sollten die Gesellschafter in das Verfahren eingebunden werden. Notwendige Beschlüsse oder Erklärungen der Gesellschafter sollten mit Rechtskraft des Restrukturierungsplans als gefasst bzw. als abgegeben gelten.

Einen Restrukturierungsbeauftragten sollten Krisenunternehmen nur im Ausnahmefall bestellen müssen. Nur so bleibt der Grundsatz der Eigenverwaltung, der den Gesellschaftsorganen die Kontrolle über den Geschäftsbetrieb belässt, weitestgehend gewahrt. Das Anforderungsprofil für die Erfüllung der Aufgabe des Restrukturierungsbeauftragten kann von dem eines Insolvenzverwalters erheblich abweichen. Es sollte daher berufsgruppenunabhängig an der Fachkompetenz im Bereich der Restrukturierungspraxis sowie persönlichen und sozialen Kompetenzen festgemacht werden.

Ein wesentlicher Zweck des präventiven Restrukturierungsrahmens ist es, das Stigma der Insolvenz zu vermeiden. Daher sollten Ansicht der TMA über die Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht die Insolvenzgerichte entscheiden, sondern spezialisierte Kammern, die anderswo innerhalb der Gerichtsstruktur angesiedelt sind. Auch spricht sie sich für die Regelung in einem eigenständigen Gesetz aus, um Restrukturierungrahmen und Insolvenzverfahren sichtbar voneinander abzugrenzen. Das Verfahren sollte letztlich in Annex A der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Sanierungsinstruments überall in der EU anerkannt wird.

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