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15.01.2014 | ProtectInvestAlliance (PIA) NIEDING + BARTH und TILP Rechtsanwälte | Mitteilung der Pressestelle
ProtectInvestAlliance (PIA) NIEDING + BARTH und TILP Rechtsanwälte - Eigenkapital oder nicht? – das ist hier die Frage

Klaus Nieding: Prokon muss jetzt die Genussscheininhaber aktiv einbinden. Hierzu sollte Prokon einen Anlegerbeirat berufen, der das weitere Vorgehen kritisch begleitet!

Frankfurt / Kirchtellinsfurt, 14. Januar 2014 – Für die 75.000 Investoren, die ihr Geld in Prokon-Genussscheinen angelegt haben, bekommt im Zuge der aktuellen Entwicklung die Frage eine entscheidende Bedeutung, ob ihr eingesetztes Kapital zum Eigen- oder zum Fremdkapital gerechnet wird. „Eigenkapitalgeber sind im Falle einer Insolvenz in der Regel schlechter gestellt als Kredit- also Fremdkapitalgeber“, erläutert Klaus Nieding, Geschäftsführer der PIA ProtectInvestAlliance Rechtsanwaltsgesellschaft. „Ob das Genussrechtskapital als Eigenkapital gewertet wird, hängt von den Genussrechtsbedingungen ab. Kriterien für eine Würdigung als Eigenkapital sind unter anderem: Erfolgsabhängige Vergütung, Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe, langfristige Kapitalüberlassung, Nachrangigkeit der Forderungen aus den Genussrechten im Insolvenz- oder Liquidationsfall gegenüber allen Gläubigern“, so Nieding weiter.

Bei den Prokon-Genussscheinen heißt es in den Bedingungen, dass der Rückzahlungsanspruch der Genussrechtsinhaber nur gegenüber dem Stammkapital vorrangig ist. Alle anderen nicht nachrangigen Ansprüche von Gläubigern haben daher Vorrang vor den Genussrechtsansprüchen. „Wirtschaftlich kann man durchaus davon sprechen, dass die Genussrechte zum Eigenkapital gehören könnten. Genussrechtsinhaber würden im Falle der Insolvenz also erst dann eine Zahlung erhalten, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt sind“, erläutert Nieding.

Ob betroffene Anleger ihr Geld einfach durch eine Kündigung retten können, bezweifelt der Kapitalanlagerechtler. „Die Kündigungsmodalitäten richten sich nach den Genussrechtsbedingungen. Bei Prokon gibt es Genussrechte mit einer vertraglichen Mindestlaufzeit von 6 Monaten oder 5 Jahren sowie Genussrechte mit einer festen Gesamtlaufzeit und solche ohne jegliche feste Laufzeit. Es muss also für jeden einzelnen Anleger individuell geprüft werden. Bei den Genussrechten ohne feste Gesamt-Laufzeit beträgt beispielsweise die ordentliche Kündigungsfrist nach Ablauf der 6-monatigen Mindestvertragsdauer 4 Wochen zum Monatsende.“

Klar ist: Je stärker die Zahl der Kündigungen steigt, desto schwieriger wird die Lage für das Unternehmen Prokon. „Kann das Unternehmen die Forderungen der Genussrechtsinhaber nicht bedienen, ist das vom Unternehmen selbst angesprochene Insolvenzszenario wahrscheinlich. Ob eine Insolvenz wahrscheinlich oder noch abwendbar ist, kann man derzeit nicht abschließend beurteilen, was das Anlegervertrauen weiter schwinden lässt“, sagt Nieding. Der Anwalt fordert Prokon deshalb auf, endlich die Karten auf den Tisch zu legen. „Prokon muss jetzt testierte Zahlen vorlegen. Und das Unternehmen muss auf die Genussscheininhaber zugehen, sie aktiv einbinden. Hierzu sollte Prokon einen Anlegerbeirat berufen, der das weitere Vorgehen kritisch begleitet. Wir sind bereit, uns im Interesse der von uns vertretenen Prokon-Genussscheinanlager in einem solchen Gremium zu engagieren !“

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