Pressemitteilungen

31.07.2017 | Schultze & Braun | Mitteilung der Pressestelle
Cosma-Gruppe: Geschädigte können sich Hoffnung machen

- Teile der offenen Forderungen können in Form einer Quote zurückgezahlt werden

- Zuordnung, insbesondere des Goldes, sehr kompliziert und wird noch Zeit in Anspruch nehmen

Karlsruhe/Stutensee. Die Insolvenzverwalter der Cosma-Gruppe, Holger Blümle (Cosma Deutschland AG), Tobias Hirte (Cosma Service GmbH) und Harald Kroth (Cosma Verwaltungs GmbH) von Schultze & Braun, können den geschädigten Gläubigern des insolventen Goldhändlers aus Stutensee Hoffnung machen, dass sie zumindest einen Teil ihrer Forderungen in Form einer Quotenzahlung in Geld zurückerhalten. Jedoch ist derzeit noch nicht klar, wieviel an die einzelnen Geschädigten am Ende ausgeschüttet werden kann.

Die Cosma-Unternehmensgruppe sammelte zwischen 2014 und der Insolvenz im Dezember 2016 über Kooperationspartner und Vermittler sowie über ihre Homepage Gelder von Goldkäufern ein und versprach, diese zu 70 Prozent physisch in Gold anzulegen und dieses Gold personenbezogen als Sondervermögen einzulagern. Die restlichen 30 Prozent der eingeworbenen Gelder sollten in das Vermögen der Gesellschaften fließen, die daraus vom 13. Anlagemonat an eine garantierte Rendite von bis zu acht Prozent erwirtschaften wollten. Die Staatsanwaltschaft Mannheim veranlasste wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs bei Cosma zwischen Oktober 2015 und Dezember 2016 insgesamt drei Razzien, arrestierte dabei Vermögen und beschlagnahmte Unterlagen. Ein Beteiligter sitzt in Untersuchungshaft.

Nach der Kontenpfändung bei der zunächst operativ tätigen Cosma Service GmbH im Oktober 2015 führten die Verantwortlichen den operativen Geschäftsbetrieb unverändert über die Cosma Deutschland AG. Nachdem auch hier Durchsuchungen und Beschlagnahmungen stattgefunden hatten, machte man mit der Cosma Verwaltungs GmbH weiter.

Die vor der Insolvenz erfolgten Beschlagnahmungen und Arrestierungen von Vermögen durch die Ermittlungsbehörden haben für die Geschädigten den Vorteil, dass der Großteil des Vermögens nicht erst gesucht werden muss, sondern vorhanden ist. Nach Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft steht es im unmittelbaren Zugriff der Insolvenzverwalter und kann so für die Insolvenzmassen verwertet werden.

Problematisch ist allerdings die Zuordnung der beschlagnahmten Mittel. Die unterschiedlichen Gesellschaften der Cosma-Gruppe waren in den verschiedenen (Gold-) Phasen nach den ersten Beschlagnahmen vollkommen unspezifisch beteiligt worden. So konnte es vorkommen, dass der Kunde sein Geld auf ein Konto der Cosma Verwaltungs GmbH einzahlte, das entsprechende Gold von der Cosma Deutschland AG bei einer Scheideanstalt erworben wurde und die Cosma Service GmbH Vertragspartnerin bei der Einlagerung war. Welcher Gesellschaft ist das Gold in diesem Fall zuzuordnen?

Vor einer Verwertung muss zudem noch geklärt sein, ob insbesondere Teile des vorhandenen Goldvermögens nicht doch einzelnen Geschädigten zugeordnet werden können. „Deshalb müssen wir uns jedes einzelne Goldplättchen und jeden Einzelfall genau anschauen. Das wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen“, erklärt Tobias Hirte, Insolvenzverwalter der Cosma Service GmbH. „Erst nach abschließender Bearbeitung der Insolvenztabellen mit insgesamt deutlich mehr als 1.000 Anmeldungen sowie erforderlichen Einzelfallprüfungen kommt eine Ausschüttung an die Gläubiger in Betracht.“

Weit über 700 Geschädigte haben in den Verfahren insgesamt mehr als 20 Millionen Euro offene Forderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet. „Diese Zahl wird sich sicherlich noch verändern“, schätzt Holger Blümle, Insolvenzverwalter der Cosma Deutschland AG. Zum einen könnten Gläubiger weitere Forderungen noch nachmelden, zum anderen hätten die Geschädigten mitunter vorsichtshalber ihre Forderungen bei mehreren oder allen drei Gesellschaften angemeldet. Eine Forderung könne jedoch nicht automatisch bei allen drei Gesellschaften anerkannt werden, sondern nur, wenn auch ein entsprechender Anspruch gegen die jeweilige Gesellschaft besteht.

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