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27.06.2014 | Schultze & Braun | Mitteilung der Pressestelle
Vorteil Insolvenzplan - Am neuen Verbraucherinsolvenzrecht ist trotz teils utopischer Ziele nicht alles schlecht

Achern. Am 1. Juli 2014 tritt das neue Verbraucherinsolvenzrecht in Kraft. Insolvente Verbraucher können dann schneller als bislang ihre Schulden loswerden – allerdings nur, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Zum Teil sind diese zwar unrealistisch, der neu eingeführte Insolvenzplan hingegen bringt Vorteile für alle Beteiligten. Analog zum Unternehmensinsolvenzrecht können Schuldner mit dem Einverständnis von Gläubigern und Gericht Höhe und Zeitraum ihrer Entschuldung individuell festlegen. Wenn alles gut läuft, erhalten die Gläubiger damit früher einen Teil ihrer Forderungen und der Verbraucher wird seine Schulden schneller los – im Idealfall schon nach wenigen Monaten.

Die 91 500 Verbraucher, die 2013 einen Insolvenzantrag gestellt haben, sind in der Regel nach sechs Jahren, also 2019, schuldenfrei. Mit dem neuen Verbraucherinsolvenzrecht will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass der finanzielle Neustart grundsätzlich schneller möglich ist. In Teilen dürfte dies auch gelingen. „Eine interessante neue Möglichkeit ist, dass ab Juli auch im Verbraucherinsolvenzrecht ein Insolvenzplan erstellt werden kann“, sagt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht bei Schultze & Braun. Dieses Sanierungsinstrument bewährt sich im Unternehmensinsolvenzrecht bereits seit 15 Jahren. Zudem ist es fester Bestandteil des sogenannten Schutzschirmverfahrens.

Bewährtes Sanierungsinstrument aus dem Unternehmensinsolvenzrecht

„Wenn Gläubiger und Gericht zustimmen, können insolvente Verbraucher jetzt eine Art Sanierungsfahrplan festlegen“, erklärt Buck den Vorteil des Insolvenzplans. „Sie können dann die Höhe und den Zeitraum ihrer Entschuldung individuell festlegen und damit im Idealfall schon nach wenigen Monaten schuldenfrei sein.“ Die Gläubiger profitieren vom Insolvenzplan, da sie früher zumindest einen Teil ihrer Forderungen erhalten. In den meisten bisherigen Regel-Verbraucherinsolvenzverfahren ohne Insolvenzplan erhalten sie sehr wenig bis gar kein Geld zurück, so der Experte. Fakt ist: Die Quote des Insolvenzplans muss höher liegen als im Regelinsolvenzverfahren. Zudem muss der Schuldner den Insolvenzverwalter und die Gerichtskosten bezahlen. Diese sogenannten Verfahrenskosten liegen in der Regel zwischen 1 500 und 2 000 Euro.

Über 10 000 Privatinsolvenzen in den vergangenen zehn Jahren bearbeitet

Ohne Insolvenzplan muss ein Verbraucher die Verfahrenskosten begleichen, wenn er bereits nach fünf statt sechs Jahren schuldenfrei sein will. Wer bereits nach drei Jahren finanziell neu starten will, muss zusätzlich noch 35 Prozent der Gläubigerforderungen aufbringen. „Die 35-Prozent-Hürde für einen Schuldenschnitt nach drei Jahren ist viel zu hoch gelegt“, sagt Buck. „Das sind utopische Ziele. Auf diesem Weg werden nur die wenigsten Verbraucher schneller schuldenfrei sein.“ Bucks Einschätzung basiert auf den mehr als 10 000 Privatinsolvenzen, die Schultze & Braun in den vergangenen zehn Jahren bearbeitet hat. In weniger als einem Prozent der Verfahren konnten die Schuldner 35 Prozent der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten bezahlen.

Unterhaltsforderungen und Lohnabtretungen – Reform mit Vorteilen für einzelne Gläubiger

Unabhängig von Insolvenzplan und 35-Prozent-Hürde stärkt die Reform die Rechte einzelner Gläubiger. So wurde der sogenannte Forderungskatalog erweitert und verschärft. Er umfasst die Forderungen, die am Ende eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht automatisch wegfallen.

Neu aufgenommen wurden Rückstände aus Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gezahlt hat. „Wer Unterhalt bekommt, ist in der Regel auf dieses Geld angewiesen. Schuldner, die ihren Unterhalt nicht bezahlen, können sich jetzt nicht mehr in die Insolvenz flüchten und damit vor Ihren Verpflichtungen drücken“, sagt Buck. Die Personen, denen der Unterhalt zusteht – zum Beispiel der geschiedene Ehepartner oder gemeinsame Kinder – haben ab dem 1. Juli auch nach dem Ende des Insolvenzverfahrens einen Anspruch darauf.

Eine weitere Neuerung ist, dass künftig die sogenannte Lohnabtretung der Vergangenheit angehört. Bislang hatten Banken in den ersten beiden Jahren des Insolvenzverfahrens Zugriff auf Teile des Lohnes, wenn der Verbraucher einen Kredit abgeschlossen hatte. „Da dieser Erstzugriff der Banken jetzt wegfällt, fließt mehr Geld in die Insolvenzmasse“, erklärt Buck die Änderung. Davon profitieren vor allem die Landesjustizkassen. Denn als erstes werden die Verfahrenskosten beglichen.

Über Stefano Buck:

Stefano Buck ist im Geschäftsbereich Insolvenzverwaltung von Schultze & Braun tätig. Der Fachanwalt für Insolvenzrecht wurde 2008 durch das Deutsche Institut für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) mit der Bestnote AAA+ zertifiziert.

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