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30.01.2014 | Bundesarbeitsgericht | Mitteilung der Pressestelle
BAG zu Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen

Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwal-ter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der In-solvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO können in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Entgeltzahlungen angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte. Eine sol-che sog. Vorsatzanfechtung ist auch möglich, wenn das Entgelt als Gegenleistung für die in engem zeitlichen Zusammenhang erbrachte gleichwertige Arbeitsleistung gezahlt wird und damit ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO vorliegt. Ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und der Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte, kann nur aus Indizien hergeleitet werden. Ein Indiz von besonderer Bedeutung ist die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Allerdings sind die subjek-tiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Viel-mehr muss auch dieses Indiz einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darauf be-schränken, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung des Unterneh-mens nötige Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass ihm eine damit verbundene Gläubigerbenachteiligung bewusst wird.

Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 2007 bei der Schuldnerin als Alleinbuchhal-terin beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 10. Au-gust 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin war seit Anfang 2007 zahlungsunfähig. Die Beklagte erhielt gleichwohl wie alle Arbeitnehmer der Schuldnerin ihr Entgelt stets zum Fälligkeits-zeitpunkt gezahlt. Der Kläger begehrt unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfech-tung die Rückzahlung des für die Zeit von Januar bis Juli 2007 gezahlten Nettoent-gelts von 10.023,30 Euro zur Insolvenzmasse. Er hat geltend gemacht, auch bei Ge-haltszahlungen an Arbeitnehmer im Wege des Bargeschäfts lägen bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Im Hinblick auf den Bargeschäftscharakter der Entgeltzahlungen hat das Landesarbeitsgericht rechtsfeh-lerfrei für den Einzelfall die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ver-neint. Der Senat konnte deshalb dahinstehen lassen, ob bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 129 ff. InsO das Existenzminimum von der Anfechtung nicht er-fasst wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. November 2011 - 5 Sa 227/11 -

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