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10.10.2012 | Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. | Mitteilung der Pressestelle
Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen: Wie die Inkassowirtschaft Versicherungsunternehmen hilft, zu ihrem Geld zu kommen

Inkassodienstleister unterstützen die Wirtschaft, damit Unternehmen das Geld für erbrachte Waren oder Dienstleistungen auch tatsächlich erhalten. Rund 5 Milliarden Euro an offenen Forderungen realisieren sie auf diesem Weg pro Jahr. Weniger Forderungsausfälle senken das Insolvenzrisiko für Unternehmen, Arbeitsplätze werden sicherer, und die Preise können stabil bleiben.

Eine Branche, die ganz selbstverständlich auf die Zusammenarbeit mit den Inkassodienstleistern setzt, sind die Versicherer. Typisch ist folgender Fall: Ein Versicherungsnehmer zahlt trotz mehrerer Mahnungen die vereinbarten Versicherungsprämien nicht. Der Versicherer wendet sich nun an einen Rechtsdienstleister, um seine Forderung durchzusetzen. Dabei hat er die Wahl zwischen einem Rechtsanwalt oder einem Inkassounternehmen, beide sind in diesem Fall funktional gleichgestellt. Da Inkassounternehmen sich ausschließlich auf den Forderungseinzug spezialisiert haben und Rechtsanwälte üblicherweise noch viele weitere rechtliche Bereiche abdecken, ist es für Gläubiger häufig sinnvoller und effizienter, wenn sie mit ersteren zusammenarbeiten. Die Berufsausübung der Inkassodienstleister ist zudem gesetzlich reguliert und wird gerichtlich kontrolliert.

Das Inkassounternehmen wird sich nun zunächst schriftlich mit dem Versicherungsnehmer in Verbindung setzen, um den Zahlungsanspruch seines Auftraggebers durchzusetzen. Dafür stehen dem Unternehmen in weiteren Schritten eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, vom Verfassen von Mahnungen und der schriftlichen Kommunikation mit dem Schuldner über das telefonische Inkasso bis hin zum persönlichen Gespräch, in dem auf die individuellen finanziellen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen eingegangen werden kann, um so geeignete Wege und verbindliche Absprachen für eine Lösung zu finden. Inkassounternehmen verstehen sich dabei als Mittler zwischen Gläubiger und Schuldner. Sie suchen mit Bestimmtheit und Beharrlichkeit, eine Zahlung für den Gläubiger zu erzielen, gehen aber gleichzeitig so behutsam vor, dass auch nach dem Begleichen einer offenen Forderung die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft in gutem Geiste fortgesetzt werden kann. Dafür benötigen die Unternehmen und deren Mitarbeiter fundierten juristischen Sachverstand, kaufmännische Expertise sowie eine gehörige Portion psychologisches Einfühlungsvermögen. Es ist offensichtlich, dass Inkassounternehmen mit einer solchen Spezialisierung erfolgreicher und effizienter beim Einzug offener Posten arbeiten können, als es bei ihren Auftraggebern selbst der Fall ist, für die das Forderungsmanagement lediglich eine Aufgabe unter vielen anderen darstellt.

80 Prozent Klärungen im vorgerichtlichen Inkasso

Durch die Übergabe an einen externen Forderungsmanagementdienstleister zeigen die Versicherer, dass sie es mit der Forderung ernst meinen und gegebenenfalls auch weitere, für den Schuldner kostenintensive Schritte gehen würden, um ihr Recht durchzusetzen. Dieses außergerichtliche Inkasso ist sehr erfolgreich. 80 Prozent der an sie übergebenen Forderungen bringen die Spezialisten innerhalb von zwölf Monaten zu einer Klärung.

Inkassounternehmen erbringen hierbei eine Rechtsdienstleistung, die der Gesetzgeber im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt hat. Voraussetzung für die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind strafrechtliche Unbescholtenheit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und der Nachweis theoretischer und praktischer Sachkunde im Forderungseinzug. Typische Rechtsgebiete, in denen Inkassodienstleister Expertise nachweisen müssen, sind neben dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Zwangsvollstreckungsrecht, das Zivilverfahrensrecht sowie das Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht und nicht zuletzt auch das Datenschutzrecht.

Inkassounternehmen lassen sich von ihren Auftraggebern grundsätzlich nur den Einzug voraussichtlich unstreitiger Forderungen erteilen, auch wenn ihre Tätigkeit seit Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht allein auf den außergerichtlichen Forderungseinzug beschränkt ist. Als registrierte Inkassodienstleister dürfen sie gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) ihre Auftraggeber nämlich auch im gerichtlichen Mahnverfahren vertreten, sie können also einen Vollstreckungsbescheid über die einzuziehende Forderung erwirken.

Der Schutz der persönlichen Daten ist dabei für die Inkassodienstleister eine unverzichtbare Basis ihrer Tätigkeit. Das ist beim Einzug von Forderungen im Auftrag von Versicherungsgesellschaften wichtig. Denn insbesondere Personenversicherer bei Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen sind gemäß § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) an eine spezielle Schweigepflicht gebunden, das heißt, sie dürfen grundsätzlich keine sensiblen, personenbezogenen Daten ihrer Versicherungsnehmer Dritten gegenüber offenbaren. Dieses Verbot gilt auch solchen Dritten gegenüber, die selbst einer Schweigepflicht gemäß § 203 StGB unterliegen. Ausnahme: Liegt eine gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Einwilligung des Versicherungsnehmers in die Weitergabe seiner Daten an einen Rechtsdienstleister vor, handelt der Versicherer nicht unbefugt.

Inkassounternehmen brauchen keine sensiblen persönlichen Daten

Das Inkassounternehmen benötigt aber in der Regel ohnehin keine sensiblen personenbezogenen Daten des Versicherten, also zum Beispiel Informationen darüber, wegen welcher Krankheit dieser in Behandlung war oder auf welche persönlichen Risiken sich eine bestimmte Beitragszahlung bezieht. Da Inkassodienstleister üblicherweise nur voraussichtlich unstreitige Forderungen zum Einzug übernehmen und vertraglich vereinbarte Beitrags- oder Prämienforderungen auch nicht streitanfällig sind, bedarf das Inkassounternehmen in aller Regel auch keiner weiteren Informationen des Versicherungsnehmers hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang des abgeschlossenen Vertrages. Das Inkassounternehmen muss noch nicht einmal notwendigerweise erfahren, dass es sich um Forderungen einer Personenversicherung handelt.

Zudem erfolgt die Erteilung des Inkassoauftrags, juristisch betrachtet, nicht zwangsläufig an einen sogenannten Dritten. Vielmehr kann der Inkassodienstleister aufgrund seiner funktionellen Stellung im Bereich des Forderungsmanagements auch als berufsmäßig tätiger Gehilfe des Versicherers im Sinne des § 203 StGB angesehen werden. Voraussetzung dafür sind entsprechende vertragliche Vereinbarungen zwischen Versicherer und Inkassodienstleister.

Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht liegt auch dann nicht vor, wenn die Offenbarung sensibler personenbezogener Daten aufgrund gesetzlich anerkannter Gründe gerechtfertigt ist. So darf ein Schweigepflichtiger, in diesem Fall also der Personenversicherer, bei der Verfolgung seiner offenen Forderung nicht rechtlos gestellt werden, das heißt, er muss sie notfalls auch durch einen Rechtsdienstleister geltend machen können, wenn der Schuldner partout nicht zahlen will. Der Versicherer befindet sich dann in einem sogenannten rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB, aufgrund dessen er befugt ist, ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers einen Rechtsdienstleister mit dem Einzug seiner Beitragsforderungen zu beauftragen.

Berufsrechtliche Richtlinien sichern hohes Datenschutzniveau

Ohnehin sind Verschwiegenheit und der Schutz personenbezogener Daten wichtige Grundpfeiler für die Arbeit von Rechtsdienstleistern. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) hat seine Mitgliedsunternehmen sogar explizit durch in der Satzung verankerte berufsrechtliche Richtlinien darauf verpflichtet. Mitgliedsunternehmen des Inkassoverbandes dürfen Einzelheiten, die ihnen im Zusammenhang mit einem Einziehungsmandat bekannt werden, nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Weiterhin haben sich alle Mitglieder darauf verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen strikt einzuhalten und in ihrem Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden.

Wie ernst es die Inkassounternehmen mit diesen Vorgaben nehmen, zeigt auch eine aktuelle Branchenstudie des BDIU. Demnach haben 81 Prozent der in Deutschland aktiven Inkassounternehmen einen eigenen Datenschutzbeauftragten. Das ist erstaunlich, schreibt der Gesetzgeber doch einen solchen Beauftragten erst vor, wenn mindestens zehn Mitarbeiter im Unternehmen mit dem automatisierten Einzug personenbezogener Daten beschäftigt sind. Zum Vergleich: 37 Prozent aller Inkassounternehmen haben nur bis zu zehn Mitarbeiter. Mit anderen Worten: Die Inkassobranche übererfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen beim Datenschutz deutlich. Es ist also nicht weiter verwunderlich, dass zahlreiche Versicherungsunternehmen mit den Forderungsmanagementdienstleistern gut zusammenarbeiten.

Über den BDIU

Der BDIU ist mit 560 Mitgliedsunternehmen der größte Inkassoverband in Europa und der zweitgrößte weltweit. BDIU-Mitglieder führen pro Jahr über fünf Milliarden Euro für ihre Auftraggeber wieder in den Wirtschaftskreislauf zurück. Als „Seismograf der Wirtschaft“ erkennen die Mitgliedsunternehmen Probleme beim Zahlungsverhalten sofort. Alle BDIU-Mitglieder unterliegen der strengen Berufsaufsicht durch den Verband – die Mitgliedschaft im BDIU gilt daher auch als Qualitätssiegel für eine seriöse Inkassotätigkeit.

Marco Weber
Pressesprecher

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