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13.05.2020 | | Mitteilung der Pressestelle
Landgericht Mannheim bestätigt Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung bei Schließung durch COVID-19 Allgemeinverfügung und Rechtsverordnungen

Das Landgericht Mannheim hat in einem Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 11 O 66/20 gleich mehrere Fragen zum Versicherungsschutz bei Betriebsschließung aufgrund COVID-19 beschieden. Im Ergebnis bestätigt das Gericht grundsätzlich den Versicherungsschutz der Klägerin, lehnt aber das Begehren nach Einstweiligen Rechtsschutz im konkreten Fall ab.

Fall

Die Klägerin ist Betreiberin mehrerer Hotels mit gastronomischen Betrieben und beantragte am 17.03.2020 von dem beklagten Versicherer Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung. Sie stützt ihre Forderung darauf, dass ihr behördlich mit COVID-19 Allgemeinverfügung der Hotelbetrieb untersagt worden sei.

In den Versicherungsbedingungen war u.a. folgender Passus enthalten:

„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; [...]

2. meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.“

Versicherungsfall liegt vor

Das Landgericht Mannheim trifft zunächst eine Aussage zu der heftig diskutierten Frage, ob Betriebsschließungen aufgrund COVID-19 Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnung über Betriebsschließungsversicherungen versichert sind.

Diese Fragen beantwortet das Landgericht Mannheim eindeutig mit ja und führt wörtlich aus:

„Die Kammer ist zwar der Ansicht, dass der Verfügungsklägerin aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung jeweils ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht. Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor.“

Das Landgericht Mannheim widerspricht damit zunächst der nicht nur im dortigen Verfahren geäußerten Ansicht vieler Versicherer, dass Vorgänge im Zusammenhang mit COVID-19 per se nicht versichert seien. COVID-19 ist nach Ansicht des Gerichts ein meldepflichtiger Krankheitserreger. In den Versicherungsbedingungen heiße es hierzu, dass „die in den §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ einen Versicherungsfall begründen. In § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG wiederum finde sich zudem eine generalklauselartige Formulierung für unbenannte meldepflichtige bedrohliche übertragbare Krankheiten. Versicherungsklauseln, wie die vorliegende, müssten nach Auffassung des Gerichts so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen müsse. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers unterfalle auch COVID-19 dem Versicherungsschutz.

Diese Einschätzung des Landgerichts Mannheim deckt sich mit den Maßnahmen der Bundes- und Landesgesetzgeber, die gerade die Behandlung von COVID-19 nach dem IfSG vorsehen. Für das Landgericht komme es auch nicht darauf an, ob Versicherer dieses Risiko nicht erkannten und insbesondere nicht bei der Kalkulation von Versicherungsprämien berücksichtigten, denn dies könne jedenfalls nicht zu Lasten der Versicherungsnehmer gehen.

Weiter hält das Landgericht Mannheim eine versicherte Betriebsschließung für gegeben, obwohl nicht eine staatliche Einzelverfügung gegen die klagende Betreiberin selbst ergangen sei. Eine Betriebsschließung, die aus einer Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung folge, sei Einzelverfügungen gleichzustellen. Die gebotene Auslegung der Klausel führe zu dem Ergebnis, dass faktische Betriebsschließungen genauso eine Eintrittspflicht des Versicherers nach sich ziehen, wie Einzelverfügungen.

Auch hier führt das Landgericht Mannheim unmissverständlich aus:

„Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln müsste oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsse, finden sich im Wortlaut nicht. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass sich die Parteien einen derartigen Fall bei Abschluss der Versicherung nicht vorstellen konnten. Zwar hätte die Versicherung einen solchen Fall - wenn sie ihn bedacht hätte - möglicherweise in die Prämie eingepreist oder einen Risikoausschluss vereinbart. Allein, dass keine der Vertragsparteien mit derartigen Umständen rechnet, ist aber kein Grund die Klausel so auszulegen, dass sie zu Lasten des Versicherungsnehmers geht.“

Ebenso wenig sei von Bedeutung, dass lediglich

touristische Übernachtungen untersagt worden seien, aber Übernachtungen von Geschäftsreisen gestattet seien. Die Situation - jedenfalls bis zum Tag der Entscheidung, dem 29.04.2020 - stelle eine faktische Schließung der Hotelbetriebe dar. Auch Geschäftsreisen – die bei der Klägerin sowieso nur einen Teil ausmachten – seien stark eingeschränkt gewesen. Dies habe bspw. an Home-Office-Tätigkeiten, sowie der Absage von Messen und Großveranstaltungen als auch der Schließung zahlreicher Betriebe gelegen. Als Fazit hält das Landgericht Mannheim daher fest:

„Die Auswirkungen dieser behördlichen Anordnung haben folglich Auswirkungen wie eine Schließung eines Hotels im konkreten Einzelfall zur Desinfektion oder zur Eindämmung eines Krankheitsausbruchs allein in diesem Hotel. Der Sinn und Zweck der Regelung, Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen aufgrund des IfSG abzufedern, spricht dafür, derartige faktische Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren.“

Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass die staatlichen Maßnahmen verfassungswidrig gewesen wären, so dass es sich auch insoweit um Maßnahmen im Sinne des Versicherungsschutzes gehandelt habe, die zu einer Leistungspflicht des Versicherers führen.

Ablehnung des Einstweiligen Rechtsschutzes

Das Landgericht Mannheim versagte im vorliegenden Fall die Klägerin den Einstweiligen Rechtsschutz und damit die Möglichkeit in einem verkürzten Gerichtsverfahren vorläufig die Versicherungsleistungen zu beanspruchen. Das Gericht verweist die Klägerin auf das Hauptsacheverfahren, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Einstweiliger Rechtsschutz wird nur in Ausnahmefällen gewährt. Er führt zu einer lediglich vorläufigen Regelung und soll die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit der nachfolgenden Entscheidung in der Hauptsache sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände verhindern. Das Landgericht Mannheim lässt offen, ob eine existenzbedrohende Situation grundsätzlich ausreiche, um einen einstweiligen Rechtsschutz zu begründen. Scheitern lässt das Landgericht den Einstweiligen Rechtsschutz vorliegend vielmehr daran, dass jedenfalls der Klägerin kein höherer Betrag im Rahmen des Einstweiligen Rechtsschutzes - anders als im Hauptsacheverfahren - zustehen könne als dies zur Abwendung einer existenziellen Notlage notwendig wäre. Dieser Betrag müsse nicht die volle Versicherungsleistung umfassen und sei im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend belegt worden. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin verschiedene Unterstützungsleistungen, wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen beantragt habe.

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