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03.02.2015 | Anwaltskanzlei Siemon | Mitteilung der Pressestelle
Der DFB zur Änderung der Satzungen verpflichtet - Einstweilige Verfügung und Zivilklage gegen die Zwangsabstiegsregelung im Fußball möglich

Der Deutsche Fußballbund ist nach Auffassung des Rechtsanwalts Klaus Siemon dringend zur Änderung der Satzungen in Bezug auf die Zwangsabstiegsregelung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines Fußballvereins verpflichtet. Im Falle des VFC Plauen war das Insolvenzverfahren durch Beschluss des AG Chemnitz vom 1.1.2015 eröffnet und RA Siemon zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Nach § 6 der Satzung, der ähnlich in allen Fußballligen gilt, führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Präsidiumsbeschluss automatisch zum Abstieg. Das Präsidium des NOFV hatte in seiner Sitzung vom 26.1.2015 einen Beschluss gefasst, wonach der VFC Plauen weiter mit Wertung am Spielbetrieb der 2. Halbserie der Regionalliga Nordost teilnehmen kann und erst am Ende der Saison 2014/2015 als Absteiger in die Oberliga Süd geht. Der Insolvenzverwalter RA Siemon und der Vorstand des VFC Plauen unterstützten den Beschluss. Die Regelung führt dazu, dass die Spiele des VFC Plauen ihre sportliche Wettkampfbedeutung behalten, weil die Gegner im Spiel gegen den VFC Plauen Punkte verlieren können und es sich um Pflichtspiele handelt. Zutreffend hatte das Präsidium des NOFV erklärt, im Interesse des Fußballs entschieden zu haben.

In den letzten Tagen wurden Stimmen laut, der NOFV solle den Beschluss vom 26.01.2015, der die Regelung in § 6 der Satzung zugunsten einer Sanierung auslegt, abändern. Andere wollen § 6 so interpretieren, der Spielbetrieb müsse automatisch eingestellt werden. RA Siemon dazu: „Wir werden uns gegen alle Bemühungen wenden, den jetzt gefundenen Kompromiss abzuändern. Der NOFV ist in einer schwierigen Situation, weil er einer mehrpolaren Interessenlage Rechnung tragen muss. Der Beschluss vom 26.1.2015 findet hier einen angemessenen Ausgleich, bei dem wir unsere Optimalposition, nämlich die Vermeidung des Abstiegs, nicht durchsetzen konnten. Aber der Verband hat uns die Luft zum atmen gelassen“.

Als Folge des Beschlusses vom 26.01.2015 konnte der VFC Plauen wichtige Sponsoren zur Unterstützung gewinnen. Wichtig ist dabei für alle, dass die Spiele unter Wettkampfbedingungen stattfinden. RA Siemon: „ Auf dieser Basis sind wir in der Lage, den VFC Plauen zu sanieren. Ich sehe sehr gute Chancen, den angestrebten Insolvenzplan durchzubekommen und die Finanzierung sicher zu stellen, wobei wir um die Unterstützung der Sponsoren und Fans werben“.

Der Insolvenzverwalter verwies darauf, dass er notfalls zur Durchsetzung der Rechte der Gläubiger mit allen Mitteln verpflichtet ist. RA Siemon: „ In Betracht kommen dafür eine einstweilige Verfügung, zu der wir jederzeit bereit und in der Lage sind, oder auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, weil die Regelung in § 6 der Satzung gegen die Insolvenzordnung verstößt und rechtswidrig ist. Die Insolvenzordnung stellt zwingendes Recht dar und ist auch von Sportverbänden zu beachten“.

In der Pflicht sieht Siemon dabei hauptsächlich auch den Deutschen Fußball Bund. Siemon: „ Der DFB muss die untergeordneten Verbände aus diesen schwierigen Situationen im Sinne einer sachgerechten Sanierung der insolvent gewordenen Vereine befreien. Sonst drohen Schadensersatzansprüche“.

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