Pressemitteilungen

20.01.2012 | Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. | Mitteilung der Pressestelle
Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. - Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Restschuldbefreiungsverfahrens (GRVG) liegt vor!

Der auf dem Deutschen Privatinsolvenztag 2011 vorgestellte Entwurf zur zweiten Stufe der Reform des Insolvenzrechts liegt nunmehr als Referentenentwurf vom 18. Januar 2012 vor. Den RefE-GVRG - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen können Sie auf der Homepage www.privatinsolvenztag.de einsehen.

Hier kurz in Stichpunkten die wesentlichen Änderungen gegenüber dem aktuellen Gesetzesstand:

Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit (Quote unter 5 % oder mehr als 20 Gläubiger), § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F.

Einführung einer Zustimmungsersetzungsmöglichkeit für den bisherigen außergerichtlichen Einigungsversuch, § 305a InsO n.F.

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bei einer Befriedigungsquote von mindestens 25 % in 3 Jahren, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO n.F.

bzw. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bei einer Deckung der Verfahrenskosten in 5 Jahren, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO n.F.

das Insolvenzgericht kann gem. § 287 a InsO n.F. von Amts wegen die Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens ablehnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Straftaten nach §§ 283 bis 283 c StGB),

des neuen § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO (Straftaten gegen das Eigentum oder Vermögen eines Insolvenzgläubigers)

des neuen § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Erteilung oder Versagung einer Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren und neu: Versagung nach § 296 InsO oder § 297 InsO in den letzten 5 Jahren)

des neuen § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO (Versagung einer Restschuldbefreiung in den letzten drei Jahren wegen eines Grundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO)

die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO werden um neue Versagungstatbestände erweitert:

§ 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO (Straftaten gegen das Eigentum oder Vermögen eines Insolvenzgläubigers)

§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Erteilung oder Versagung einer Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren und neu: Versagung nach § 296 InsO oder § 297 InsO in den letzten 5 Jahren)

§ 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO (Versagung einer Restschuldbefreiung in den letzten drei Jahren wegen eines Grundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO)

§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO (Versagung wegen einer Verletzung einer Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 InsO)

Einführung einer Erwerbsobliegenheit in § 295 Abs. 1 InsO ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 302 Abs. 1 InsO n.F.: Bevorzugung bestimmter Forderungen, die von der Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht berührt werden sollen:

vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen,

(neu:) aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldnervorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat oder

aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach § 370 oder § 373der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist

an Stelle der bisherigen Mitteilung über den Eintritt einer Rücknahmefiktion, wenn der Schuldner auf den Hinweis des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 InsO a.F. hin den Antrag nicht ausreichend ergänzt tritt nun nach § 305 Abs. 3 InsO n.F. eine beschwerdefähige Entscheidung

die Zuständigkeit für die Verbraucherinsolvenzverfahren wird von den Insolvenzrichtern auf die Insolvenzrechtspfleger vollständig verlagert, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG n.F.

mit einem § 108 a InsO werden Sonderregelungen für Insolvenzschuldner als Lizenzgeber eingeführt

Die Umsetzung dieser Änderungen soll zum 1. des sechsten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monats in Kraft treten.

RiAG Dr. Thorsten Graeber

- Vorsitzender –

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