Pressemitteilungen

13.01.2016 | Buchalik Brömmekamp | Mitteilung der Pressestelle
BV ESUG - Eigenverwaltung sollte eigenständiges Sanierungsverfahren werden

· Positionspapier zur Weiterentwicklung des deutschen Insolvenzrechts

· Sanierungsstandort Deutschland weiter stärken

Düsseldorf, 12. Januar 2016. Vor dem Hintergrund der aktiven Bemühungen auf europäischer Ebene für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren hat der Bundesverband ESUG (BV ESUG) in seinem Positionspapier „ESUG 2.0 - Deutschland als Sanierungsstandort weiter ausbauen“ Schwachstellen des neuen Rechts identifiziert und konkrete Neuregelungen angemahnt.

Die acht Vorschläge, die darauf abzielen, die Eigenverwaltung - wie in Österreich - außerhalb der „normalen“ Regelinsolvenz zu einem eigenständigen Sanierungsverfahren auszubauen, die Eintrittshürden für das Verfahren zu senken, die Abläufe zu vereinfachen und das Verfahren berechenbarer zu machen, sollten in die Reformvorhaben der Bundesregierung einfließen und dazu beitragen, dass das ESUG in der Praxis deutlich stärker akzeptiert wird.

Der BV ESUG fordert dafür eine gesetzliche Nachjustierung zur Beseitigung bestehender Unsicherheiten und zur Erhöhung der Berechenbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und der Verfahrensabläufe. Robert Buchalik, Vorsitzender des BV ESUG, schlägt dafür zentrale Verbesserungen vor: „Notwendig ist vor allem eine klare Sanierungsorientierung für die gesamte Eigenverwaltung.“

Die Anordnung der Eigenverwaltung solle nach den Plänen des BV ESUG künftig nur erfolgen, wenn der Schuldner spätestens einen Monat nach Antragstellung ein Sanierungsgrobkonzept mit einem Verfahrensplan und dessen Finanzierung eingereicht hat. „Reicht der Schuldner die vorgenannten plausiblen Verfahrensunterlagen bereits mit dem Antrag ein und werden diese von einem positiven schriftlichen Votum eines repräsentativen Kreises von Gläubigern mehrheitlich begleitet, so verlangt die Planungssicherheit eines solchen Sanierungsprozesses die umgehende und zwingende Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und damit auch die Absicherung der ungestörten Geschäftsführung im Sanierungsverfahren“, erklärt Robert Buchalik.

Das Recht der Eigenverwaltung sollte sich in Zukunft streng am Ziel der nachhaltigen Sanierung des Schuldnerunternehmens orientieren. Für andere Zwecke sollte die Eigenverwaltung nicht mehr zur Verfügung stehen. Da nur marktfähige Unternehmen Zugang zur Eigenverwaltung bekommen, würde ein Missbrauch von vornherein verhindert. „Die Sanierung eines (drohend) insolventen Unternehmens sollte als eigenständiges Verfahrensziel in die Insolvenzordnung (§ 270 InsO) aufgenommen werden, so dass die Eigenverwaltung neben der Regelinsolvenz und der Privatinsolvenz zu einer eigenen, besonderen Verfahrensart wird. Damit wäre Deutschland auch weltweit weiter an der Spitze vergleichbarer Rechtssysteme“, so der Vorstandsvorsitzende Robert Buchalik.

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