Pressemitteilungen

12.08.2014 | Bundesverband der ESUG-Berater Deutschland e.V. | Mitteilung der Pressestelle
Vorschläge des Gravenbrucher Kreises zur Reform des Anfechtungsrechts sind unzureichend

· BV-ESUG begrüßt Verkürzung der Anfechtungsfrist auf drei Jahre

Düsseldorf, 12. August 2014. Der Bundesverband der ESUG-Berater Deutschland (BV-ESUG) hält die Vorschläge des Gravenbrucher Kreises (GK) zur Reform des Anfechtungsrechts für unzureichend. Die bloße Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn auf drei Jahre löst das Problem der Anfechtbarkeit nicht dem Grunde, sondern bestenfalls der Höhe nach. Die Fristverkürzung solle laut GK zudem nur solchen Gläubigern zu Gute kommen, die nicht unredlich sind. Nach Ansicht des Bundesverbandes wird die Auslegung des Kriteriums der Unredlichkeit jedoch sämtliche Instanzen der Gerichtsbarkeit beschäftigen, erheblichen Beratungsbedarf verursachen und Insolvenzverwalter weiter zu unberechtigten Anfechtungsklagen animieren. Diese werden sich auf den Vorwurf stützen, der Zahlungsempfänger sei unredlich, weil er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der benachteiligenden Wirkung der Zahlung allein aufgrund des Zahlungsverhaltens des Schuldners Kenntnis hatte. „Das Anfechtungsrecht ist ein zentrales und effektives Instrument zur Gläubigergleichbehandlung. In der Vergangenheit hat sich die Anfechtungspraxis jedoch zu einem Instrument der Insolvenzverwaltervergütung entwickelt. Die Reform muss wieder die Interessen der redlichen Unternehmen in den Mittelpunkt rücken und darf diese bei Anfechtungsklagen nicht an den Rand des wirtschaftlichen Zusammenbruchs treiben“, so der Vorstandsvorsitzende des BV-ESUG, Robert Buchalik.

Von der bisherigen Anfechtungspraxis profitieren nicht die Gläubiger

Von der derzeitigen ausufernden Anfechtung profitieren, entgegen der Meinung des Gravenbrucher Kreises, in erster Linie nicht die Gläubiger, sondern viel zu häufig die Insolvenzverwalter. Vor allem in massearmen oder gar masselosen Verfahren erhalten diese lediglich im Fall der Realisierung von Anfechtungsansprüchen überhaupt eine Vergütung, die über der Mindestvergütung liegt. So ist die Versuchung groß, möglichst viele Anfechtungsansprüche geltend zu machen, um in einem außergerichtlichen Vergleich noch einen auskömmlichen Betrag zu erhalten.

Arbeitnehmer sind nicht ausreichend geschützt

Kritisch sieht der BV-ESUG die ebenfalls an das Kriterium der Redlichkeit geknüpfte Privilegierung des Bargeschäftes, da Zahlungen auf Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen oder nur auf bestehende Mietzinsrückstände, bei denen zwischen Überlassung der Mietsache und Zahlung des Mietzinses mehr als 30 Tage liegen, kein Bargeschäft darstellen. Auch der Schutz von Arbeitnehmern bleibt unzulänglich, da der Bundesgerichtshof (BGH) der von dem Gravenbrucher Kreis bemühten Rechtsauffassung zur Auslegung des § 142 InsO nicht folgt und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ausdrücklich abweicht.

Dagegen begrüßt der Bundesverband den Vorschlag, dass der Anfechtungsanspruch erst mit Verzug des Empfängers mit seiner Verpflichtung zur Rückgewähr zu verzinsen ist. Das muss aber auch im Falle der §§ 134 und 135 InsO gelten. Damit werden die Insolvenzverwalter motiviert, frühzeitig gerechtfertigte Anfechtungsansprüche geltend zu machen.

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