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12.02.2016 | DHPG | Mitteilung der Pressestelle
DHPG zu Bundesverfassungsgericht: Juristische Personen dürfen keine Insolvenzverwalter werden

Bonn, 11. Februar 2016 – Kanzleien und andere juristische Personen dürfen weiterhin nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht, wie aus einer heute veröffentlichten Stellungnahme hervorgeht. Somit bleiben erfahrene und qualifizierte Insolvenzverwalter die wesentlichen Träger eines geordneten Insolvenzverfahrens im Sinne einer dauerhaften Entschuldung und Sanierung von kriselnden Unternehmen.

Christine Frosch, Rechtsanwältin und Insolvenzrechtsexpertin bei der DHPG, begrüßt das Urteil: „Dies ist eine sehr gute Nachricht für Unternehmen in Notlagen und ihre Belegschaft. Insolvenzverwalter handeln unabhängig im öffentlichen Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen sowie der Gläubiger betroffener Unternehmen. Diese bewährte Balance wird auch in Zukunft Fortbestand haben. Wir sind wie das Bundesverfassungsgericht der festen Überzeugung, dass das personifizierte Vertrauen und die personifizierte Verantwortung des Insolvenzverwalters die Basis für erfolgreiche Insolvenzverfahren und Sanierungsprozesse sind.“

Geklagt hatte eine Kanzlei, die sich vergeblich um die Aufnahme in die Auswahlliste für Insolvenzverwalter ihres zuständigen Amtsgerichts bemüht hatte. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem bereits am 12. Januar 2016 gefassten Beschluss hierzu aus: „Aus den vom Senat eingeholten Stellungnahmen ergibt sich zudem, dass die Komplexität der Insolvenzverfahren in den letzten Jahren, nicht zuletzt auch durch die Übertragung des Insolvenzplanverfahrens auf den Insolvenzrichter, gestiegen ist. Auch dies erfordert einen verlässlichen, persönlich verantwortlichen Insolvenzverwalter.“

Christine Frosch kommentiert die Hintergründe der Klage: „Die infolge der Finanzkrise gestiegene Zahl der Unternehmensinsolvenzen weckten Begehrlichkeiten bei großen, internationalen Kapitalgesellschaften, wobei schwer vorstellbar erschien, dass solche, die ausschließlich den Interessen ihrer Aktionäre verpflichtet sind, ‚Verwaltungshelfer‘ der Rechtspflege im öffentlichen Interesse sein könnten. Der Berufsstand der Insolvenzverwalter hat sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zu einem hoch spezialisierten Berufsstand entwickelt, der die Fortführung von Unternehmen und deren dauerhafte Sanierung als primäres Handlungsziel ansieht und insoweit auch dem öffentlichen Interesse und dem öffentlichen Auftrag gerecht wird. Das Urteil des Bundesverfassungsgericht bestätigt nun erfreulicherweise diese Einschätzung.“

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