Pressemitteilungen

11.06.2013 | Deutscher Privatinsolvenztag e.V. | Mitteilung der Pressestelle
Änderung der InsO ab 1. Juli 2014

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat am 7.6.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt.

Die Änderungen des Verfahrensrecht werden mit dem 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Den Text der neuen InsO inklusive dieser Änderungen können Sie als PDF von der Seite www.insvv.com (InsO-Text Version 2013 Download) herunterladen.

Die wesentlichen Änderungen sind:

§ 26a InsO - Auferlegung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalter bei Nichteröffnung in Sonderfällen

§ 63 Abs. 3 InsO - Normierung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters in der InsO

Streichung des bisherigen § 114 InsO

§ 287b InsO - Einführung einer Erwerbsobliegenheit des Schuldners in Entschuldungsverfahren ab Eröffnung inkl. Versagungsgrund in § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO

Einführung einer vorzeitigen Entschuldungsentscheidung bei Befriedigung von 35% der Forderungen innerhalb von 3 Jahren inkl. Kostendeckung, § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Einführung einer vorzeitigen Entschuldungsentscheidung bei einer Kostendeckung innerhalb von 5 Jahren, § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Erweiterung der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen in § 302 Nr. 1 InsO um rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner in Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist

Wegfall der §§ 312 bis 314 InsO (Vereinfachtes Verfahren) und damit des Treuhänders des eröffneten Verfahrens

Die Änderungen der InsO werden auf dem nächsten Privatinsolvenztags am 25. Oktober 2013 in München behandelt.

Dr. Thorsten Graeber
Für den Vorstand

Der WBDat.-E-Mail-Newsletter zum Insolvenzgeschehen:
Unser kostenloser Service für Sie. Täglich auf dem neuesten Stand.

abonnieren