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15.03.2018 | FPS Fritze Wicke Seelig | Mitteilung der Pressestelle
FPS vertritt erfolgreich Mainova und NRM in Beschwerdeverfahren gegen Regulierungskammer Hessen – Begriff der Kundenanlage im Energiesektor eingegrenzt

Frankfurt, 14. März 2018 – Die Wirtschaftskanzlei FPS hat die Mainova AG sowie die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH erfolgreich in einem Beschwerdeverfahren vor dem OLG Frankfurt vertreten. Mit der Entscheidung, den Begriff der Kundenanlage u.a. anhand absoluter Kriterien zu bestimmen, wurde für Akteure des Energiemarktes und die Mehrheit der Energieverbraucher Klarheit in einer bisher obergerichtlich noch nicht entschiedenen Frage erzielt.

Mit Datum vom 08. März 2018 entschied der Kartellsenat des OLG Frankfurt in einer Beschwerdesache gegen die Regulierungskammer Hessen, die in einem Missbrauchsverfahren ein Energieversorgungsnetz fälschlich als eine nicht der Regulierung unterstellte Kundenanlage ansah.

Beschwerdeführerinnen waren die Mainova AG sowie die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, eine Tochtergesellschaft der Mainova AG. Beide Gesellschaften wurden von Dr. Hans-Christoph Thomale sowohl im Missbrauchs- als auch im Beschwerdeverfahren vertreten.

Die Beschwerdeführerinnen wandten sich in dem Verfahren gegen die Regulierungskammer Hessen, die im August 2016 über eine Energieanlage urteilte, diese stelle eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a bzw. § 3 Nr. 24b EnWG und kein der Regulierung unterstelltes Energieversorgungsnetz dar.

In seinem Beschluss hat das OLG Frankfurt nun der Beschwerde der Mainova AG und der NRM Netzdienste GmbH stattgegeben und entschieden, dass in dem konkreten Fall keine Kundenanlage angenommen werden kann. Dabei gehen die Frankfurter Richter grundsätzlich von einem weiten Netzbegriff aus. Das Vorliegen einer Kundenanlage stellt hingegen die Ausnahme dar und unterliegt engen Anforderungen. Aus diesem Grund kann für die Beurteilung der wettbewerblichen Relevanz einer Energieanlage – in diesem Fall ist von einem Regulierungsbedürfnis und damit von einem Energieversorgungsnetz auszugehen - nicht auf einen Vergleich mit den Verhältnissen im jeweils vorgelagerten Netzgebiet abgestellt werden, sondern einzig auf die konkret zu beurteilende Energieanlage. Eine hohe absolute Anzahl von an eine Energieanlage angeschlossenen Letztverbrauchern steht damit der Annahme einer Kundenanlage entgegen.

„Diese Entscheidung bringt nicht nur für die Akteure des Energiemarktes mehr Klarheit in einer durchaus streitigen Frage, sondern ist auch für die Mehrheit der Verbraucher positiv zu bewerten. Je weiter nämlich den Begriff der Kundenanlage auslegt werden würde, desto mehr Energieanlagen könnten der Regulierung entzogen werden. In diesem Fall könnten die Kosten des verbleibenden Energieversorgungsnetzes auf weniger Letztverbraucher umgelegt werden – mit der Folge steigender Entgelte für die verbleibenden Letztverbraucher.“ kommentierte Dr. Hans-Christoph Thomale die Entscheidung des OLG Frankfurt.

Vertreter Mainova AG und NRM Netzdienste GmbH

FPS Fritze Wicke Seelig Frankfurt

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