Pressemitteilungen

25.03.2020 | Ebner Stolz | Mitteilung der Pressestelle
Schnelle Liquiditätshilfen sind gut, aber nicht ausreichend

Bundesregierung hilft mit Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz wirkungsvoll

Nachbesserungen an einigen Stellen erforderlich

Gesetzliche Haftung der Geschäftsführer sollte noch eingeschränkt werden

Stuttgart, 24. März 2020 - Der Gesetzgeber muss für die Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in einer wirtschaftlichen Notlage sind, gleich ein ganzes Bündel an rechtlichen Problemen beiseite räumen, um den Weg für einen schnellen, unbürokratischen und kostengünstigen Zugang zu der von der Bundesregierung zugesicherten Liquiditätshilfe freizumachen. Die geplanten Maßnahmen im sog. Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz sind für’s Erste gut - reichen aber noch nicht ganz aus.

Die Probleme:

Eine Vielzahl von Unternehmen kann bereits heute oder in naher Zukunft seine Schulden nicht mehr begleichen. Nach derzeit bestehendem Recht müssten sie einen Insolvenzantrag stellen.

In dieser Situation dürfen Geschäftsführer bzw. Vorstände keine Zahlungen mehr auslösen, um den Geschäftsbetrieb ihrer Gesellschaft aufrecht zu erhalten. Tun sie es dennoch, haften sie persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für diese Zahlungen und begeben sich zudem in strafrechtliche Risiken.

Die Bundesregierung hat zwar umfassende steuerliche Erleichterungen in Aussicht gestellt, soweit sie jedoch von den Unternehmen in Anspruch genommen werden, sehen sich Geschäftsführer bzw. Vorstände einer persönlichen Haftung ausgesetzt, soweit gestundete Steuerverbindlichkeiten später nicht zurückbezahlt werden können.

Die derzeitigen Unsicherheiten erschweren die Erstellung verlässlicher Prognosen und Planungen, auf welche sich die Vergabe von Sanierungskrediten stützen könnte. Folglich ist die Sanierungskreditvergabe auch mit Haftungs- und Anfechtungsrisiken sowie strafrechtlichen Risiken verbunden, welche die Bereitschaft zur Kreditvergabe weiter hemmen. Um dieses Risiko zumindest einigermaßen in Griff zu bekommen, müssten teure und zeitintensive Sanierungsgutachten erstellt werden, für die weder das Geld noch die Zeit vorhanden ist.

Die Bereitschaft von Gesellschaftern zur Gewährung von Darlehen wird durch den gesetzlichen Nachrang ihrer Hilfen gehemmt.

Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat auf alle diese Probleme mit dem seit dem Wochenende vorliegenden Entwurf des Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (CorInsAG) schnell und nahezu umfassend reagiert.

Hierzu im Einzelnen:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Geschäftsführer derzeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag stellen.

Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt werden. Die Aussetzung gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Da unklar sein kann, ob die Insolvenz auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht oder nicht und sich bei den bestehenden Unsicherheiten auch schwer Prognosen treffen lassen, sollen die Antragspflichtigen mit einer pragmatischen Lösung durch die Vermutung entlastet werden, dass bei bestehender Zahlungsfähigkeit am 31.12.2019 davon auszugehen ist, dass die spätere Insolvenzreife auf der Corona-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Kein Drittantrag möglich

Um die Unternehmen zu schützen, sollen die Gläubiger vorübergehend nicht mehr nach § 14 InsO einen Insolvenzantrag stellen können. Die Aussetzung der Gläubigerinsolvenzanträge soll zunächst für drei Monate gelten.

Aussetzung der Haftung für Zahlungsverbote

Die rechtlichen Folgen, die im Falle der Insolvenzreife gelten, sollen ebenfalls weitgehend ausgesetzt werden. Das betrifft insbesondere die Zahlungsverbote für Geschäftsleiter (insbesondere § 64 Satz 2 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 177a Satz 1 HGB).

Aussetzung der Insolvenzanfechtung

Darüber hinaus wird die Insolvenzanfechtung für diesen Zeitraum erheblich eingeschränkt. Nach den §§ 129 ff. InsO können Insolvenzverwalter unter bestimmten Umständen Rechtshandlungen anfechten, die im engen zeitlichen Zusammenhang zur Insolvenzreife erfolgt sind. Diese Insolvenzanfechtung soll zukünftig erheblich eingeschränkt werden. Dies betrifft Kredite, die während der Corona-Pandemie vergeben werden, wozu auch Gesellschafterdarlehen zählen. Die Rückzahlung dieser Darlehen soll bis zum 30.9.2023 nicht als gläubigerbenachteiligend, und damit in der Regel als nicht anfechtbar, gelten.

Kein Nachrang für Gesellschafterdarlehen

Die Bereitschaft von Gesellschaftern zur Gewährung von Darlehen wird durch die Rangsubordination des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und flankierende Einschränkungen (§§ 44a, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) gehemmt.

Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, finden insoweit im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, die bis zum 30.9.2023 beantragt wurden, keine Anwendung.

Etwaige Verlängerungen der Regelungen

Abhängig vom Verlauf der Pandemie, wird das Bundesjustizministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung die oben dargestellten Fristen bis längstens zum 31.7.2021 zu verlängern.

Alles richtig; aber noch nicht ausreichend!

Die Vorschläge der Bundesregierung sind allesamt zu begrüßen und gehen in die richtige Richtung. Wünschenswert wäre jedoch, dass auch noch folgende Regelungen getroffen würden:

Ausschluss der persönlichen Haftung des gesetzlichen Vertreters

Geschäftsführer und Vorstände haften unter Umständen persönlich nach § 69 AO, wenn die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Steuervergünstigungen vom Unternehmen in Anspruch genommen und später nicht zurückgezahlt werden können. Darüber hinaus müssen sie ggf. mit strafrechtlichen Folgen rechnen (§§ 370 und 378 AO).

Der Geschäftsführer bzw. Vorstand ist von diesen Risiken nur frei, wenn er nachweisen kann, dass die wirtschaftliche Notlage seiner Gesellschaft auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Nach dem BMF Schreiben vom 19.3.2020 trifft ihn die Feststellungslast hierfür. Auch hier würde helfen, wenn die "Betroffenheit" (Ursache für die wirtschaftliche Notlage) im Sinne des BMF Schreibens vom 19.3.2020 an einen Stichtag anknüpft und die wirtschaftliche Notlage ab diesem Stichtag entsprechend der Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ebenfalls als Corona-indiziert gilt.

Übergang auf die Ist-Versteuerung

Die Einführung einer Optionsmöglichkeit zum Übergang auf die Ist-Versteuerung für alle umsatzsteuerlichen Unternehmer, würde in den Branchen, in denen mit Zahlungsfristen verkauft wird, schnell und vor allem auch liquiditätswirksam wirken. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele Kunden selbst in finanziellen Schwierigkeiten sind und sich voraussichtlich längere Zahlungsziele nehmen (müssen).

Was jetzt noch zu tun ist

Unternehmen sollten kurzfristig eine unternehmerische und rechtliche Würdigung der durch das CorIns-AG und aufgrund bereits bestehender rechtlicher Rahmenbedingungen eröffneter Liquiditätsspielräume würdigen. Sie sollten zeitnah einen Finanzplan zur Bemessung der erforderlichen Liquiditätshilfe erstellen und einen Antrag bei ihrer Hausbank stellen.

Falls die Sanierung nicht gelingt, ist davon auszugehen, dass ein späterer Insolvenzverwalter prüfen wird, ob am 31.12.2019 Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorlag. Falls dies der Fall ist, wird er Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer bzw. Vorstand geltend machen. Deshalb gilt zur Absicherung der Geschäftsführer bzw. Vorstände: Um haftungs- und strafrechtliche Risiken bei einer späteren Insolvenz der Gesellschaft auszuschließen, müssen sie dokumentieren, dass Insolvenzgründe zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen.

Die Bürgschaftsbanken sollten zeitnah ihre bislang länderspezifischen Anforderungen bundesweit vereinheitlichen. Und die Banken sind am Zug, den für sie vorgesehenen finanziellen Risikoanteil für die Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in die wirtschaftliche Notlage geraten sind, zu schultern.

Der WBDat.-E-Mail-Newsletter zum Insolvenzgeschehen:
Unser kostenloser Service für Sie. Täglich auf dem neuesten Stand.

abonnieren