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28.10.2026 | | Mitteilung der Pressestelle
VID nimmt Stellung zum Referentenentwurf für ein gesetzliches Berufsrecht der Insolvenzverwalter

Der Berufsverband begrüßt bundeseinheitliche Regelungen, fordert aber eine schlanke, digitale und mitgliedernahe Kammer mit konsequenter Selbstverwaltung und ohne doppelte Aufsicht.

Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID) hat zum Referentenentwurf* des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein gesetzliches Berufsrecht der insolvenzrechtlichen Amtsträger Stellung** genommen. Der Verband begrüßt die Entscheidung, das Berufsrecht auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen. Der Entwurf geht in die richtige Richtung und greift auf, was der VID seit seinem Eckpunktepapier von 2009 fordert: eine bundeseinheitliche Zulassung, ein zentrales Register und eine eigene Kammer der Berufsträger. An mehreren Stellen, insbesondere bei Aufsicht, Datenerhebung und Sanktionen, geht er jedoch über das hinaus, was für eine sachgerechte Berufsregulierung erforderlich ist. Zugleich fordert der VID, die Eigenverwaltung in das Berufsrecht einzubeziehen.

„Ein modernes Berufsrecht muss die Qualität der Berufsausübung sichern und die Unabhängigkeit der Amtsträger stärken, ohne unnötige Bürokratie und Doppelstrukturen zu schaffen“, betont Dr. Christoph Niering, Insolvenzverwalter und Vorsitzender des Berufsverbandes. Der VID setzt sich deshalb für eine schlanke, praxisgerechte Berufsordnung ein, die auf die Eigenverantwortung der Berufsträger setzt und die Freiberuflichkeit des Berufs wahrt.

Selbstverwaltung stärken, Bürokratie begrenzen

Der VID begrüßt die vorgesehene bundesweit zuständige Insolvenzverwalterkammer mit einer Vollversammlung aller Mitglieder. Sie muss jedoch als Einrichtung der funktionalen Selbstverwaltung ausgestaltet werden. Ihre Aufgaben sollten sich auf Berufszulassung, Zulassungsentzug sowie Aus- und Fortbildung konzentrieren. Ein Verfahrensregister bei der Kammer lehnt der VID ab: Die Kammer darf nicht zur zentralen Datenstelle aller Insolvenzverfahren werden.

Statt umfassender Verordnungsermächtigungen des BMJV sollte die Satzungsautonomie gestärkt werden. Die Einzelheiten der Berufsausübung gehören in eine Berufsordnung, über die die Mitglieder beschließen. So können die Berufsträger ihre fachlichen Standards eigenverantwortlich und praxisnah weiterentwickeln.

Keine doppelte Aufsicht, verhältnismäßige Sanktionen

Die verfahrensübergreifende Berufsaufsicht der Kammer schließt eine Lücke zwischen den Aufsichtsbereichen der einzelnen Gerichte. Die Aufsicht über laufende Insolvenzverfahren muss bei den zuständigen Insolvenzgerichten verbleiben. Eine zusätzliche inhaltliche Kontrolle durch die Kammer würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Doppelaufsicht schaffen. Der VID lehnt daher auch ein allgemeines Beschwerderecht für jedermann ab. Berufsrechtliche Sanktionen müssen verhältnismäßig sein und sich auf konkrete berufsrechtliche Verstöße beziehen. Die Obergrenze für Geldbußen sollte 500.000 Euro statt fünf Millionen Euro betragen. Zwangsgelder und Geldbußen sollten nicht im Register vermerkt, Verjährungs- und Tilgungsfristen verkürzt werden.

Einheitliche Standards und weniger Aufwand

Ausdrücklich positiv bewertet der VID die geplante bundesweite Zulassung mit einem gemeinsamen digitalen Register. An die Stelle von über 190 uneinheitlichen und teils rechtlich angreifbaren Vorauswahllisten treten einheitliche gesetzliche Maßstäbe. Das Register ersetzt gerichtseigene Fragebögen und Mehrfachbewerbungen, entlastet Gerichte und Verwalter und erleichtert dem Berufsnachwuchs den Zugang. Es sollte digital, transparent und bürokratiearm ausgestaltet werden.

Zudem fordert der Verband, die bewährten Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) in eine Berufsordnung aufzunehmen. „Die vom VID entwickelten GOI haben sich als Qualitätsmaßstab etabliert und unterstützen Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter bei der Auswahl geeigneter Amtsträger“, so Niering. Die Eignung für das konkrete Verfahren muss dabei entscheidend bleiben. Eine allgemeine Begründungspflicht für jede Auswahlentscheidung lehnt der VID ab, jedenfalls in Verbraucherinsolvenzverfahren.

Eigenverwaltung einbeziehen

Kritisch sieht der Verband, dass die Eigenverwaltung nicht erfasst wird. Gerade die großen und volkswirtschaftlich bedeutenden Verfahren werden in Eigenverwaltung geführt. Sie sollte deshalb nur angeordnet werden dürfen, wenn ein zugelassener Berufsträger als Organ oder Generalbevollmächtigter für den Schuldner handelt, etwa als Chief Restructuring Officer (CRO).

Fairer Berufszugang und Bestandsschutz

Ausbildung und Prüfung dürfen keine neuen Hürden für den Berufsnachwuchs errichten; Prüfer aus dem unmittelbaren Wettbewerbsumfeld sind auszuschließen. Für Verbraucherinsolvenzverwalter fordert der VID Bestandsschutz durch eine auf diese Verfahren beschränkte Zulassung. Zudem sollte das Gesetz klarstellen, dass es sich um einen freien Beruf mit gesetzlich geschützter Berufsbezeichnung handelt.

Chancen des Berufsrechts nutzen

„Der Entwurf bietet wichtige Chancen: einen rechtsstaatlichen Berufszugang, weniger Bürokratie, mehr Qualität und Gläubigerschutz sowie gelebte Selbstverwaltung“, so der VID-Vorsitzende. Der VID hat seine Position in neun Kernforderungen zusammengefasst. Ziel ist eine schlanke, digitale, unabhängige und mitgliedernahe Insolvenzverwalterkammer, die als Einrichtung der beruflichen Selbstverwaltung agiert und keine zusätzliche staatlich geprägte Aufsichts- und Verwaltungsbehörde wird.

Maßstab sind für den VID vier Grundsätze: so viel gesetzliche Regelung wie notwendig, so viel Selbstverwaltung wie möglich; so viel Aufsicht wie erforderlich, keine doppelte Kontrolle laufender Insolvenzverfahren; so viel Qualitätssicherung wie geboten, so wenig Bürokratie und Kosten wie möglich; einheitliche Berufszulassung und Standards bei Wahrung der Unabhängigkeit und Freiberuflichkeit der Amtsträger.

Quellen:

* Gesetz zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Ins_Verwalter.html) ** Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger (https://www.vid.de/stellungnahmen/refe-rechtsrahmen-fuer-die-taetigkeit-insolvenzrechtlicher-amtstraeger/)

Über den VID:

Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands ist der Berufsverband der in Deutschland tätigen Insolvenzverwalter und Sachwalter. Mit mehr als 470 Mitgliedern vertritt er die überwiegende Mehrheit dieser Berufsgruppe. Mitglieder verpflichten sich zu "Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung" und zur Zertifizierung nach ISO:9001. Der Verband hat damit Maßstäbe für eine unabhängige, transparente und qualitativ anspruchsvolle Insolvenzverwaltung gesetzt.

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