Pressemitteilungen

14.05.2018 | Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) | Mitteilung der Pressestelle
Verbraucherinsolvenzen: Arbeitsgemeinschaft stellt Musterinsolvenzplan zur Verfügung

– Insolvenzplan verkürzt Laufzeit einer Privatinsolvenz –

– Erleichterung des Procedere durch Musterplan –

Berlin, 09.05.2018 Ein Insolvenzplan bietet dem insolventen Verbraucher die Chance, sein Insolvenzverfahren abzukürzen. Beträgt die reguläre Laufzeit bei Privatinsolvenzen fünf oder sechs Jahre, kann sich diese durch einen Insolvenzplan auf weniger als ein Jahr verkürzen. Die Arbeitsgemeinschaft hat einen Musterinsolvenzplan für Verbraucherinsolvenzverfahren erarbeitet, der – jeweils angepasst an das konkrete Insolvenzverfahren – insolvenzrechtlichen Praktikern als Vorlage dienen kann.

„Den Musterinsolvenzplan haben erfahrene Insolvenzrechtler für Praktiker auf dem diesjährigen Deutschen Insolvenzrechtstag in einem Workshop entwickelt. Er soll dazu beitragen, Betroffenen die vorzeitige Beendigung ihres Insolvenzverfahrens zu erleichtern“, erklärt Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz in der Arbeitsgemeinschaft.

Eine Privatinsolvenz ohne Insolvenzplan vorzeitig zu beenden, ist aktuell zwar theoretisch möglich, scheitert in der Praxis aber an hohen Hürden. Ein Schuldner kann sich statt nach fünf bis sechs bereits nach drei Jahren aus der Insolvenz befreien, wenn er 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten aufbringen kann. Diese Quote ist jedoch für den durchschnittlichen Schuldner de facto kaum erreichbar.

Die Arbeitsgemeinschaft fordert daher die Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen: Eine Restschuldbefreiung soll bereits nach drei Jahren möglich sein. „Ein frühere Beendigung des Insolvenzverfahrens ist für alle Beteiligten sinnvoll. Den Betroffenen erleichtert sie die wirtschaftliche Resozialisierung, die Gerichte können Zeit und Kosten in Millionenhöhe einsparen, und die Gläubiger werden nicht schlechter gestellt“, resümiert Henning.

Auch Brüssel wird in Kürze von den Mitgliedstaaten die Verkürzung auf drei Jahre fordern: Der entsprechende Richtlinienvorschlag der EU-Kommission (COM(2016)723) wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Laufe des Jahres umgesetzt. Bis die Restschuldbefreiung nach drei Jahren auch in Deutschland Realität wird, bleibt insolventen Verbrauchern die Chance, über einen Insolvenzplan ihr Insolvenzverfahren vorzeitig zu beenden.

Den Musterinsolvenzplan finden Sie hier: https://arge-insolvenzrecht.de/de/musterplan Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung freut sich über Anregungen, Ergänzungsvorschläge oder Fragen zu dem Musterplan, gerne per Mail:

musterplan@arge-insolvenzrecht.de

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