Pressemitteilungen

05.04.2013 | WELLENSIEK RECHTSANWÄLTE | Mitteilung der Pressestelle
Insolvenzverfahren über das Vermögen der ENA Guss GmbH, Alte Landstraße 7, 79774 Albbruck

Mit Wirkung zum 1.4.2013 hat das Insolvenzgericht Waldshut-Tiengen über das Vermögen der Firma ENA Guss GmbH das am 15.1.2013 beantragte Insolvenzverfahren eröffnet.

Auch im eröffneten Insolvenzverfahren wird – wie bisher im Insolvenzantragsverfahren – der Geschäftsbetrieb der ENA Guss GmbH den Standorten in Albbruck und Erzingen in vollem Umfang weitergeführt werden. Dies ist möglich, weil wesentliche Kunden des Unternehmens mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung zur Betriebsfortführung abgeschlossen haben. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung werden die bisherigen Aufträge im Insolvenzverfahren aufrechterhalten, von den Kunden die für die Fortführung des Unternehmens notwendige Liquidität zur Verfügung gestellt und verhindert, dass die Fortführung des Betriebs zu Lasten der Gläubiger erfolgt. Das Engagement der Kunden zeigt, dass im Markt erhebliches Interesse an der weiteren Existenz des Unternehmens besteht. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die Lieferanten ihre Lieferungen nicht unterbrochen haben, sondern dem Unternehmen der ENA Guss GmbH weiterhin die Treue halten.

Ziel der Betriebsfortführung ist es, das Unternehmen der ENA Guss GmbH an einen oder mehrere neue Investoren zur dauerhaften Fortführung zu veräußern. Hierzu wurde bereits kurz nach Insolvenzantragstellung vom vorläufigen Insolvenzverwalter ein strukturierter Veräußerungsprozess eingeleitet. Im Rahmen dieses Prozesses haben schon mehrere Interessenten Kaufangebote vorgelegt. Es ist beabsichtigt, dass mit den Interessenten innerhalb der nächsten Wochen die Verhandlungen konkretisiert und möglichst zügig zum Abschluss gebracht werden.

Während des Insolvenzantragsverfahrens waren die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter des Unternehmens durch das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Insolvenzgeld gesichert. Auch nach Eröffnung des Verfahrens können die Löhne und Gehälter der uneingeschränkt weiterbeschäftigten Belegschaft gezahlt werden, da durch die Vereinbarungen mit den wesentlichen Kunden eine sichere Grundlage für die Betriebsfortführung geschaffen wurde.

Heidelberg, 2.4.2013

Oberle
Rechtsanwalt
als Insolvenzverwalter

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