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04.02.2013 | perspektiv GmbH | Mitteilung der Pressestelle
ESUG - Bescheinigung zum Eintritt in das Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren ist im Markt angekommen. In den Antragsverfahren von Unternehmen über 100 Mio. € Umsatz starteten seit dem 1. März 2012 24% der Verfahren unter einem Schutzschirm - und auch bei den Antragstellungen von Unternehmen zwischen 20 Mio. € Umsatz und 100 Mio. € Umsatz wurde in 9% der Verfahren versucht, die Sanierung mittels Schutzschirmverfahren umzusetzen. Immerhin inknapp der Hälfte aller Verfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung von Unternehmen über 20 Mio. € Umsatz wird das Schutzschirmverfahren als Sanierungsweg gewählt.

Die ersten abgeschlossenen Schutzschirmverfahren machen Mut, dass der Gesetzgeber ein sehr taugliches und leistungsfähiges Instrument zur Umsetzung einer nachhaltigen Sanierung geschaffen hat. Die Dunkelziffer gescheiterter Verfahren und insbesondere gescheiterter Antragstellungen ist allerdings hoch. So genügen oftmals die Bescheinigungen, die den Eintritt in das Schutzschirmverfahren ermöglichen, nicht einmal den Mindestanforderungen, die an eine solche Bescheinigung zu stellen sind. Zum Leidwesen der Reputation dieses Sanierungsinstrumentes hat sich in der Praxis die "Gefälligkeits- und Schmalspurbescheinigung" von dem Schuldnerunternehmen nahe stehenden Personen eher zum Regelfall denn zur Ausnahme herausgebildet.

Einige dieser "dürftigen" Bescheinigung werden allerdings auch von den Gerichten akzeptiert - mit der logischen Konsequenz, dass die Verfahren scheitern müssen. Über den Inhalt einer Bescheinigung lässt sich sicherlich trefflich streiten - durch die Qualität der Bescheinigung wird jedoch in jedem Falle deutlich, in welchem Umfang das Schuldnerunternehmen vorbereitet ist, das Schutzschirmverfahren konstruktiv zur Umsetzung einer nachhaltigen Sanierung zu nutzen. Viel zu häufig wird allerdings in dem Antragsverfahren wertvolle Zeit zu Lasten der Gläubiger und der Sanierungschancen des Unternehmens verschwendet, da kein nachhaltiges Konzept zur Nutzung der Restrukturierungsinstrumente in der Insolvenz besteht.

Anbei dürfen wir Ihnen daher einen Beitrag aus der Dezember-Ausgabe der Fachzeitschrift "Forderungspraktiker" mit dem Titel "Problematische Bescheinigung für das Schutzschirmverfahren" zukommen lassen.

Die Autoren, so Eva Ringelspacher, Direktorin Intensive Care Commerzbank, der mehrere Schutzschirmverfahren begleitetende RA Nikolaus Röver sowie der Verfasser dieses Schreibens machen in dem beigefügten Beitrag deutlich, welche Anforderungen eine Bescheinigung erfüllen sollte, damit das anschließende Sanierungsverfahren auch tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat. Unternehmen, die auf Basis einer Bescheinigung, die diesen Anforderungen gerecht wird, einen Antrag auf ein Schutzschirmverfahren stellen, sind bestens gewappnet - einerseits im Hinblick auf die Akzeptanz der Bescheinigung durch das Gericht und andererseits vor allem auch im Hinblick auf eine professionelle Nutzung des Antragsverfahrens für eine effiziente und nachhaltige Sanierung.

Die Vielzahl der fragwürdigen Bescheinigungen, die aktuell auf dem Markt sind, gefährdet das leistungsfähige Restrukturierungsinstrument "Schutzschirmverfahren" - daher kann nur an alle an dem Sanierungsprozess Beteiligten appelliert werden, dafür zu sorgen, dass den vielfältigen Kritikern dieses Instrumentes durch eine professionelle Vorbereitung eines Schutzschirmverfahrens "der Wind aus den Segeln" genommen wird.

Dr. Andreas Fröhlich
perspektiv GmbH
Möhlstraße 9
D- 81675 München
Tel.: +49 (0) 89 4107340
Fax: +49 (0) 89 41073410

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