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03.07.2018 | Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) | Mitteilung der Pressestelle
Präventiver Restrukturierungsrahmen - gerichtliches Insolvenzverfahren weiterhin notwendig

– 7. Europäischer Insolvenzrechtstag in Brüssel diskutiert neue Herausforderungen für das europäische Insolvenzrecht –

Brüssel/Berlin, 02.07.2018 Die Europäische Union plant die Einführung eines präventiven Restrukturierungsrahmens für Unternehmen in finanzieller Schieflage (EU-Richtlinienvorschlag COM/2016/0723 final – 2016/0359 COD). Damit erhalten diese die Möglichkeit zu vorinsolvenzlichen Sanierungen. Das kann allerdings nur eine Ergänzung zu einem effektiven und effizienten Insolvenzverfahren sein, betont die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV). Neue Beteiligte mit eigener Agenda und einem an den Interessen des Einzelfalls orientierten Verhalten machen für die außergerichtliche Sanierung „ergänzende Verhaltensregeln“ notwendig.

Der Europäische Insolvenzrechtstag (European Insolvency & Restructuring Congress / EIRC), der jetzt in Brüssel stattfand, bot europäischen Insolvenzrechtsexperten und Mitgliedern der EU-Kommission die ideale Plattform, um das Thema intensiv zu diskutieren. Die Arbeitsgemeinschaft, die den EIRC veranstaltet, vertritt eine klare Position: „Das gerichtliche Insolvenzverfahren mit einem qualifizierten fachkundigen Insolvenzverwalter und einem kompetenten, professionellen Insolvenzgericht bleibt unverzichtbar. Darüber hinaus gibt es aber im Bereich der außergerichtlichen Sanierung von Großunternehmen und Finanzstrukturen das Bedürfnis für weitergehende ‚Verhaltensregeln‘. Ein derart gestalteter präventiver Restrukturierungsrahmen wäre eine wünschenswerte Ergänzung“, erklärt Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft.

„Das gerichtliche Insolvenzverfahren ist schon deswegen essentiell, weil bereits die Existenz der bestehenden Insolvenzantragspflichten einen katalysatorischen Effekt auf außergerichtliche Sanierungsverhandlungen ausübt.“ „Den Gläubigern wird der Liquidationswert als Mindestwert aufgezeigt. Der Schuldner droht aus dem ‚Driver Seat‘ gehoben zu werden. Soweit mittels des präventiven Restrukturierungsrahmens Informationsasymmetrien ausgeschlossen werden können, können alle Beteiligte einen Mehrwert erzielen. Voraussetzung ist, dass der Fortführungswert des Unternehmens – einschließlich der Realisierung möglicher gesellschaftsrechtlicher und insolvenzrechtlicher Aktiva – höher ist.

In der Diskussion wiesen Teilnehmer darauf hin, dass man sich fragen müsse, wer die „Sanierungsgewinne vereinnahme“. Es müsse für einen fairen Ausgleich gesorgt und die Sanierungsgewinne müssten unter den Beteiligten fair und transparent verteilt werden. Es sei fraglich, ob das mit einem einfachen „Wasserfall“, bei dem einzelne Beteiligte leer ausgehen, erreicht werden könne.

In der Diskussion wiesen die Beteiligten auch darauf hin, dass zukünftige Sanierungen statt in Großbritannien verstärkt auch in Deutschland stattfinden könnten. Deutschland verfüge bereits über ein funktionsfähiges Konzerninsolvenzrecht und auch leistungsfähige, professionelle Insolvenzgerichte.

Auch Deutschland wird nach Verabschiedung der EU-Richtlinie die Regelungen im Rahmen der Umsetzungsfrist in deutsches Recht transformieren. Es ist davon auszugehen, dass dabei auch die Ergebnisse der ESUG-Evaluation in das Verfahren mit einfließen.

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