Pressemitteilungen

07.10.2014 | Buchalik Brömmekamp | Mitteilung der Pressestelle
Tubenhersteller Karl Höll stellt Antrag auf Eigenverwaltung

· Geschäftsbetrieb läuft vollumfänglich weiter

Langenfeld, 6. Oktober 2014. Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Antrag der Karl Höll GmbH & Co. KG und der Höll Produktionsgesellschaft mbH (beide Langenfeld/Rheinland) vom 29. September 2014 auf Einleitung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens stattgegeben und die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Weiterhin bestellte es den White & Case-Partner Dr. Biner Bähr zum vorläufigen Sachwalter. Karl Höll wird in dem Verfahren von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp aus Düsseldorf beraten. Zusätzlich wird der Restrukturierungsexperte Hans Fritsche von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp als Mitgeschäftsführer unterstützen.

Karl Höll stellt Tuben aus Aluminium und Laminat für die Pharma-, Lebensmittel- und Kosmetikindustrie sowie für den chemisch/technischen Bereich her und zählt zu den Marktführern in Deutschland. Insgesamt werden in zwei Werken in Langenfeld/Rheinland und Kirchheimbolanden bei Worms ca. 320 Mitarbeiter beschäftigt.

Der Geschäftsbetrieb des Unternehmens wird vollumfänglich fortgeführt. „Sowohl die Lieferanten als auch die Kunden haben ihre Bereitschaft zu einer weiteren Zusammenarbeit signalisiert. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter motiviert“, erklärte Dr. Bähr. In den nächsten Wochen wird das Unternehmen zusammen mit dem Beratungsunternehmen Buchalik Brömmekamp und dem vorläufigen Sachwalter ein Sanierungskonzept erarbeiten und umsetzen.

Mit der Eigenverwaltung nutzt Karl Höll die seit dem 1. März 2012 geltenden neuen Möglichkeiten einer Sanierung unter Insolvenzschutz. Dabei erstellt das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters einen Insolvenzplan, in dem die Entschuldung und nachhaltige Fortführung des Unternehmens aufgezeigt wird und dem die Gläubiger zustimmen müssen. „Die Eigenverwaltung ist der richtige Weg für das Unternehmen, um die Sanierung im Interesse aller Beteiligten schnell und erfolgreich umzusetzen“, erklärt Sanierungsexperte Hans Fritsche.

Hintergrund: Was ist eine vorläufige Eigenverwaltung (§270a InsO):

Seit dem 1. März 2012 lässt die neue Insolvenzordnung auf Antragstellung eine sogenannte vorläufige Eigenverwaltung zu. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung weiterhin im Amt und kann die Geschicke des Unternehmens weiter lenken. Anstatt eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Der vorläufige Sachwalter hat hauptsächlich die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Im Einvernehmen mit den Gläubigern, dem vorläufigen Sachwalter und dem Insolvenzgericht will das Verfahren die Fortführung eines Unternehmens unter dem Schutz der Insolvenzordnung ermöglichen. Ziel des Verfahrens ist es, dem Unternehmen nach Möglichkeit den bisherigen Gesellschafterkreis zu erhalten und es nicht zu zerschlagen. Deshalb soll das Unternehmen auch nicht verkauft (asset deal), sondern über einen Insolvenzplan entschuldet werden. Regelmäßig gehen Unternehmen deutlich gestärkt aus diesem Verfahren hervor, denn die Passivseite der Bilanz wird durch Gläubigerverzichte erheblich gestärkt. Am Ende des Verfahrens hat sich die Eigenkapitalquote meist um bis zu 70 Prozent verbessert.

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