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06.03.2017 | Bundesverband ESUG und Sanierung Deutschland e.V. | Mitteilung der Pressestelle
Bundesrat stellt Gesetz zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen vor

Regelung schafft Klarheit in der Sanierung von Unternehmen

Düsseldorf. 6. März 2017. Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 10. März über eine gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer beraten. Nachdem der BFH in einer Grundsatzentscheidung den seit 2003 geltenden Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums Anfang Februar 2017 gekippt hatte, weil es nach seiner Auffassung an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehle, soll nun ein Gesetz für die Steuerbefreiung geschaffen werden. „Der Sanierungserlass war die Grundlage einer Vielzahl von Sanierungen insbesondere unter dem ESUG. Wir begrüßen, dass der Gesetzgeber hier schnell Klarheit schaffen will und die Rettung von kriselnden Unternehmen im Rahmen einer Sanierung weiter forciert“, erklärt Robert Buchalik, Vorsitzender des Bundesverbandes ESUG und Geschäftsführer der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Ausschüsse für Finanzen und für Wirtschaft des Bundesrates stellen mehrere Kernpunkte in dem Gesetzentwurf vor. Zunächst wird die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne neu geregelt. Die Steuerbegünstigung erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Begriff des Sanierungsgewinns wird dabei definiert als Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung. Mit dem Begriff der unternehmensbezogenen Sanierung hält der Vorschlag an der bisherigen Praxis fest, dass eine unternehmerbezogene Sanierung, d.h. ein Schulderlass, um dem Unternehmer einen schuldenfreien Neustart ohne Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen, nicht von der Steuervergünstigung umfasst wird.

In Übereinstimmung mit dem bisherigen Sanierungserlass werden vier Voraussetzungen gefordert. Die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Eignung des Schuldenerlasses als Sanierungsmaßnahme und die Sanierungsabsicht der Gläubiger. Darüber hinaus soll der Gesetzesvorschlag um ein weiteres Kriterium ergänzt werden. Das „Handeln der Gläubiger aus betrieblichen Gründen“. Dieses Kriterium dient der Abgrenzung von Schulderlassen nahestehender Personen, z. B. von Angehörigen oder verbundenen Unternehmen.

Wird ein Antrag auf Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen gestellt, so ergeben sich Einschränkungen bei der steuerlichen Nutzung von Verlusten:

• Sämtliche Verlustvorträge aus Vorjahren entfallen.

• Verluste des laufenden Jahres können nicht mit anderen Gewinnen außer dem Sanierungsgewinn saldiert werden.

• Beide Folgen gelten auch, soweit die entsprechenden Beträge den Betrag des Sanierungsgewinns übersteigen.

Kosten, die mit einem steuerfreien Sanierungsgewinn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Der Gesetzentwurf soll auch einen seit Jahren langwierigen Abstimmungsprozess bei der erfolgreichen Sanierung von Unternehmen beseitigen. So liegt die Zuständigkeit für die Stundung oder den Erlass von Einkommen- und Körperschaftsteuer bei den Finanzämtern. Für Billigkeitsmaßnahmen im Bereich der Gewerbesteuer sind hingegen die Gemeinden verantwortlich. Derselbe Sachverhalt wurde demnach doppelt geprüft, einmal von der Finanzbehörde und zum anderen von der zuständigen Gemeinde für die Gewerbesteuer. Nicht immer haben sich die Gemeinden der Auffassung der Finanzämter angeschlossen, so dass in Einzelfällen erhebliche Steuern auf den Sanierungsgewinn bei der Gewerbesteuer drohten. Die neuen Regelungen sollen deshalb auch für die Gewerbesteuer gelten und rückwirkend in allen noch nicht endgültig veranlagten Fällen Anwendung finden. Damit wird auch die bislang geltende Unsicherheit im Hinblick auf die Gewerbesteuer beseitigt.

Die gesetzlichen Regelungen stehen allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Europäischen Kommission, die sich zu der bislang nicht abschließend geklärten Frage, ob es sich um eine unzulässige Beihilfe handelt, äußern muss. „Sollte die EU-Kommission darin tatsächlich eine unzulässige Beihilfe sehen, würde nicht nur die Möglichkeiten einer Sanierung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens einen herben Rückschlag erleiden, sondern auch das von der EU-Kommission forcierte präventive Sanierungsverfahren in der Bedeutungslosigkeit verschwinden. Auch deshalb und weil die Voraussetzungen für eine unzulässige Beihilfe nicht erfüllt sind, rechnen wir damit, dass die EU darin keine unzulässige Beihilfe sehen wird“, so Robert Buchalik.

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