Pressemitteilungen

17.10.2014 | Hermann Inslvenzverwalter | Mitteilung der Pressestelle
Insolvenzverwalter erstreitet vor BGH rund 170 Mio. EUR von Karmann-Gesellschaftern

- Besitzgesellschaft muss Umsatzsteuerzahlungen an insolvente Betreibergesellschaft zurückerstatten – - Millionen-Rückerstattung fließt in Insolvenzmasse – Karmann-Gläubiger mit deutlich höherer Quote - Frankfurt am Main, 16.10.2014. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Rechtsstreit ‚Karmann gegen Karmann’ bei der Rückerstattung einer Summe in dreistelliger Millionenhöhe das Urteil zugunsten des Insolvenzverwalters der Karmann Betriebsgesellschaft gefällt. Der Frankfurter Insolvenzverwalter der insolventen Betriebsgesellschaft Wilhelm Karmann GmbH (WKG), Rechtsanwalt Ottmar Hermann, hatte die Besitzgesellschaft (WKO) Wilhelm Karmann GmbH & Co KG wegen verauslagter Umsatzsteuerzahlungen aus den Jahren 2006 bis 2009 verklagt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der WKO gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zurückgewiesen und der Revision des Insolvenzverwalters hiergegen stattgegeben. Damit wurde faktisch das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Osnabrück wieder hergestellt. Demnach muss die Karmann-Besitzgesellschaft die zuvor an sie geflossenen Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts in Höhe von damals rund 162 Millionen EUR an die WKG zurückerstatten. Aufgrund der aufgelaufenen Zinsen erhöht sich der Betrag auf etwa 170 Millionen Euro, der in Gänze in die Insolvenzmasse fließt.

„Ich freue mich über diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die erneut die Qualität und Unabhängigkeit unserer Justiz bestätigt. Ich freue mich insbesondere darüber, dass wir den beteiligten Gläubigern dieses Insolvenzverfahrens demnächst eine namhafte Quote ausschütten können“, sagt Hermann. Die WKO ist mit dem BGH-Urteil endgültig verpflichtet, die vom Finanzamt Osnabrück ausgeschütteten Gelder herauszugeben. Sie hat vor allem auch nicht die Möglichkeit, gegen diese Ansprüche des Insolvenzverwalters mit solchen Forderungen aufzurechnen, die ihr aus der möglichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt Osnabrück (‚Ausfallhaftung’) drohen. „Der BGH hat entschieden, dass die Gelder in vollem Umfange der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern zu stehen", betont Hermann.

Hintergrund des Rechtsstreits

Das Automobilunternehmen Karmann wurde im Jahr 1949 in eine Betriebsgesellschaft - der insolventen WKG - und in eine Besitzgesellschaft (WKO), die beklagte Wilhelm Karmann GmbH & Co. KG aufgespalten. Die WKO stellte der WKG Betriebsanlagen und Grundstücke zur Verfügung, während das operative Geschäft über die Betriebsgesellschaft lief. In der Vergangenheit behandelte das Finanzamt beide Gesellschaften umsatzsteuerrechtlich als eine Gesellschaft (umsatzsteuerliche Organschaft). Steuerschuldnerin war demnach die Besitzgesellschaft.

Im April 2010 hatte es eine Änderung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben. Das Ergebnis dieser Rechtsänderungen war, dass es keine Organschaft zwischen beiden Gesellschaften WKG und WKO gab und zwar rückwirkend bis 2006. Aufgrund der Entscheidung waren beide - WKG und WKO - wie zwei voneinander getrennte Unternehmen zu besteuern. Die bislang vom Finanzamt Osnabrück allein als Steuerschuldnerin angesehene Besitzgesellschaft forderte daher vom Finanzamt erfolgreich die auf die Betriebsgesellschaft entfallenden Beträge für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von rund 162 Millionen EUR zurück. Der Insolvenzverwalter der Betriebsgesellschaft, die in 2009 in die Insolvenz geraten war, forderte die Erstattung der vom Finanzamt an die WKO geflossenen Steuergelder. Durch das BGH-Urteil ist der Streit ‚Karmann gegen Karmann’ in letzter Instanz entschieden.

Der WBDat.-E-Mail-Newsletter zum Insolvenzgeschehen:
Unser kostenloser Service für Sie. Täglich auf dem neuesten Stand.

abonnieren