Pressemitteilungen

17.03.2015 | Nieding + Barth | Mitteilung der Pressestelle
LBS Hessen-Thüringen – Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen fraglich

Rechtsanwalt Marvin Müller-Blom: „Die Argumentation der Bausparkasse ist verfehlt.“

Frankfurt, 16. März 2015 – Am 31. Mai 2015 sollen die Verträge etlicher Bausparer ihre Gültigkeit verlieren. Das ist zumindest das Ziel der Landesbausparkasse Hessen-Thüringen, die in den vergangenen Monaten vermehrt Bausparverträge zu dem genannten Termin gekündigt hatte. Die betroffenen Verträge sind in der Regel seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif aber noch nicht vollständig bespart. Viele Kunden hatten mit dem Erreichen der Zuteilungsreife ihre monatlichen Sparzahlungen eingestellt. Das Bausparguthaben wuchs dann nur noch über die Arbeitnehmersparzulage und die jährlichen Zinsgutschriften. Vielfach wurde die Bausparsumme zudem deutlich aufgestockt, um sich später den Traum vom Eigenheim zu ermöglichen.

Begründet wurden die aktuellen Kündigungen nun damit, dass die Verträge bereits vor mehr als 10 Jahren zuteilungsreif geworden seien, ohne dass die Bausparmittel bisher durch den Kunden abgerufen wurden. „Hierbei beruft sich die LBS Hessen-Thüringen insbesondere auf den Paragraph 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach der Bausparkasse als Darlehensnehmerin 10 Jahre nach dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Monaten zustehen soll“, sagt Marvin Müller-Blom, Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Nieding+Barth. „Diese Argumentation ist aus unserer Sicht verfehlt. Die erklärten Kündigungen sind unwirksam. Weder steht der Bausparkasse unseres Erachtens ein solches Kündigungsrecht zu, noch kann ein solches aus einer Störung der Geschäftsgrundlage hergeleitet werden“, so Müller-Blom weiter.

Mehrere Gerichte haben der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zugesprochen, wenn der Vertrag 10 Jahre zuteilungsreif ist und darüber hinaus eine Vollbesparung vorliegt. In solchen Fällen kann die Bausparkasse ihrer vertraglichen Pflicht zur Darlehensgewährung aus dem Bausparvertrag nicht mehr nachkommen. „Anders sieht es aber aus, wenn die Vollbesparung nicht vorliegt. Dann kann die Bausparkasse ihrer vertraglichen Pflicht zur Darlehensgewährung theoretisch nach wie vor nachkommen. Betroffene sollten sich daher gegen die Kündigung der Bausparkasse wehren“, erklärt Müller-Blom.

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