Pressemitteilungen

30.03.2020 | Nieding + Barth | Mitteilung der Pressestelle
Prospekthaftungsansprüche gegen Hannover Leasing vor Verjährung retten

Andreas Lang: „Zahlreiche Prospekte geschlossener Fonds des Emissionshauses Hannover Leasing dürften fehlerhaft sein. Anleger können sich von solchen Fondsbeteiligungen heute noch lösen, wenn der Abschluss der Beteiligung weniger als zehn Jahre zurückliegt.“

Frankfurt, 27. März 2020 –Für Anleger, die ihr Geld in geschlossene Fonds der Hannover Leasing GmbH investiert haben, könnte ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München von entscheidender Bedeutung sein. Das OLG hatte am 30. September 2019 entschieden (Az.: 23 Kap 2/17), dass der Verkaufsprospekt eines von der Hannover Leasing emittierten geschlossenen Fonds (Wachstumswerte Neues Europa 2, Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) fehlerhaft ist. Der Grund: In dem Prospekt steht u.a., dass ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg die Erwirtschaftung der im Prospekt prognostizierten Barausschüttungen sei. Nach Meinung der Richter können aber bei solchen Konstrukten Barausschüttungen nicht an die Voraussetzung geknüpft sein, dass Gewinne erzielt werden. Der Erfolg einer Beteiligung bemesse sich aus der Sicht eines Anlegers schließlich nicht danach, ob er die prognostizierten Ausschüttungen zunächst erhält, sondern daran, ob er sie auch dauerhaft behalten könne.

„Tatsächlich laufen Anleger hier Gefahr, die zunächst an Sie ausgezahlten Ausschüttungen wieder zurückzahlen zu müssen, etwa an einen Insolvenzverwalter, wenn es sich dabei nicht um Gewinnauszahlungen gehandelt hat, sondern nur um eine Rückzahlung der zuvor eingezahlten Beteiligungssummen“, erklärt Andreas Lang, Rechtsanwalt der Nieding+Barth Rechtsanwalts-AG.

„Wir haben inzwischen festgestellt, dass dieser Prospektfehler in zahlreichen Prospekten geschlossener Fonds des Emissionshaus Hannover Leasing vorkommt, so dass für zahlreiche Anleger die Möglichkeit besteht, sich von ihren schlecht laufenden Fondsbeteiligungen heute noch zu lösen. Diese Möglichkeit besteht aber nur für diejenigen Anleger, bei denen der Abschluss der Beteiligung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt“, so Lang weiter.

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