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25.03.2026 | | Mitteilung der Pressestelle
Vertragliche Risikoabsicherung mit Force-majeure-Klauseln: Wie Unternehmen Fälle „höherer Gewalt“ regeln können

• Steigende Bedeutung vertraglicher Risikoabsicherung: Zunahme externer Störungen von Kunden- oder Lieferantenbeziehungen, die außerhalb der Kontrollsphäre von Unternehmen liegen

• Rechtssichere Regelung der oftmals komplexen Folgen von „höherer Gewalt“: Force-majeure-Klauseln greifen etwa dann, wenn Lieferketten unterbrochen sind oder Preise sprunghaft steigen

• Unterschiedliche und individuelle Ausgestaltung möglich: Typischerweise sehen die Klauseln im Fall von „höherer Gewalt“ die Leistungsbefreiung oder die Beendigung des Vertrags vor

Bremen. Immer häufiger müssen Unternehmen bei Geschäften mit ihren Kunden und Lieferanten auf Ereignisse reagieren, die außerhalb ihrer eigenen Kontrollsphäre liegen. Die dadurch entstehenden Risiken müssen sie auch in ihren Verträgen abbilden. Rechtsanwalt Thomas Dömmecke von der Kanzlei Schultze & Braun erläutert, wie sogenannte Force-majeure-Klauseln zur vertraglichen Risikoabsicherung eingesetzt werden können und worauf Unternehmen bei diesen Klauseln achten müssen.

Zentrales Instrument moderner Vertragsgestaltung

Plötzliche Beschränkungen des öffentlichen Lebens, wie durch die Covid-19-Pandemie oder Streiks, aber auch wirtschaftliche Verwerfungen durch staatliche oder unter Umständen kriegerische Handlungen, sorgen dafür, dass die Bedeutung einer vertraglichen Risikoabsicherung stetig steigt. „Force-majeure-Klauseln, also Regelungen für Fälle `höherer Gewalt´ sind im deutschen Vertragsrecht unerlässlich, um für außergewöhnliche Ereignisse wie Pandemien und politische oder kriegerische Krisen eine flexible und interessengerechte Möglichkeit der Risikoverteilung zu schaffen“, ordnet Dömmecke, der am Bremer Standort der bundesweit und im europäischen Ausland vertretenen Kanzlei tätig ist, die Bedeutung der Force-majeure-Klauseln ein. „Solche Klauseln repräsentieren ein zentrales Instrument moderner Vertragsgestaltung: Sie greifen etwa dann ein, wenn Lieferketten unterbrochen sind oder Preise für bestimmte Güter sprunghaft steigen.“

Keine allgemeingültige Definition der „höheren Gewalt“

Force-majeure-Klauseln sind in Verträgen notwendig, da es im deutschen Recht keine allgemeingültige Definition der „höheren Gewalt“ gibt. „Zwar ist die Begrifflichkeit teils in einzelnen Spezialgesetzen zu finden, wird jedoch regelmäßig unterschiedlich ausgelegt und ist für viele Vertragsarten überhaupt nicht gesetzlich geregelt“, erläutert Dömmecke. „Stattdessen muss auf allgemeine Vorschriften wie die der §§ 275 oder 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegriffen werden. Diese reichen jedoch oft nicht aus, um die komplexen Folgen `höherer Gewalt´ rechtssicher zu regeln. Um der Unsicherheit entgegenzuwirken, die durch externe Störungen von Kunden- oder Lieferantenbeziehungen entsteht, sind Force-majeure-Klauseln daher von enormer Bedeutung.“

Ausgestaltung und Wirkung von Force-majeure-Klauseln

Force-majeure-Klauseln können unterschiedlich und individuell ausgestaltet sein. „Im Kern geht es jedoch immer darum, vorab zu definieren, welche Ereignisse als höhere Gewalt im Sinne des jeweiligen Vertrags zu verstehen sind, um darauffolgend zu regeln, welche Rechtsfolgen in einem solchen Fall eintreten sollen“, sagt Dömmecke. „Dabei kann die Definition der Force-majeure von einer konkreten Aufzählung an Ereignissen, wie Naturkatastrophen oder Krieg, bis hin zu abstrakt formulierten Auffangtatbeständen reichen.“

Typischerweise sehen die Force-majeure-Klauseln im Fall von „höherer Gewalt“ die Leistungsbefreiung vor. „Geregelt wird durch die Klauseln etwa, dass Vertragsparteien sowohl von ihren primären Vertragspflichten – also etwa der Lieferung eines Produkts an einen Kunden zu einem vereinbarten Zeitpunkt – als auch von etwaigen Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlender Leistung entbunden werden sollen – also etwa der Nicht-Lieferung des Produkts“, sagt Dömmecke. „Hält der hindernde Umstand längerfristig an, machen es Force-majeure-Klauseln oft auch möglich, Verträge komplett zu beenden. In einem solchen Fall ist es aber denkbar, dass die Parteien durch die Force-majeure-Klausel verpflichtet werden, vor der Beendigung eines Vertrags zunächst über eine Vertragsanpassung zu verhandeln.“ Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, dass eine komplette Vertragsauflösung aufgrund bereits etablierter Lieferketten häufig dem Interesse beider Parteien zuwiderlaufen.

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